(1) Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. ²Er muß binnen einem Jahr nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. ³Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. ⁴Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
(2) Der Aussteller kann vorschreiben, daß der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Zahlung vorgelegt werden darf. ²In diesem Falle beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tag.