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Wechselgesetz

Wechselgesetz

  • Erster Teil: Gezogener Wechsel
    • Fünfter Abschnitt: Verfall

Art. 34

(1) Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. ²Er muß binnen einem Jahr nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. ³Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

(2) Der Aussteller kann vorschreiben, daß der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Zahlung vorgelegt werden darf. ²In diesem Falle beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tag.