freiRecht
Wechselgesetz

Wechselgesetz

  • Erster Teil: Gezogener Wechsel
    • Fünfter Abschnitt: Verfall

Art. 33

(1) 

(1) Ein Wechsel kann gezogen werden
auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.

(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.