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Wechselgesetz

Wechselgesetz

  • Erster Teil: Gezogener Wechsel
    • Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Art. 3

(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.

(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.

(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.