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Wechselgesetz

Wechselgesetz

  • Erster Teil: Gezogener Wechsel
    • Dritter Abschnitt: Annahme

Art. 26

(1) Die Annahme muß unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.

(2) Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. ²Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.