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Wechselgesetz

Wechselgesetz

  • Erster Teil: Gezogener Wechsel
    • Zweiter Abschnitt: Indossament

Art. 15

(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.

(2) Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.