Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung
(1) Nach dem Stand vom 25. Mai 1987 (Zählungsstichtag) werden flächendeckend eine Volks- und Berufszählung, eine Gebäude- und Wohnungszählung sowie eine Zählung der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstättenzählung) durchgeführt.
(2) Die Ergebnisse der Zählungen bilden Grundlagen für politische Entscheidungen in Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden auf den Gebieten Wirtschaft und Soziales, Wohnungswirtschaft, Raumordnung, Verkehr, Umwelt sowie Arbeitsmarkt und Bildungswesen. ²Die Zählungen vermitteln zugleich Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik und sind Grundlage für die Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl von Bund, Ländern und Gemeinden durch die statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
(3) Mit der Gebäudezählung kann bis zu sechs Monaten vor dem Zählungsstichtag begonnen werden.
(4) Wiederholungsbefragungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse sind mit einem Auswahlsatz bis zu 0,2 vom Hundert der Befragten bei den Erhebungsmerkmalen nach § 5 Nr. 1, 3 und 5 zulässig.
(1) Erhebungseinheiten sind Personen und Haushalte (Volks- und Berufszählung), Wohnungen (Wohnungszählung), Gebäude mit Wohnraum und ständig bewohnte Unterkünfte (Gebäudezählung) sowie nichtlandwirtschaftliche Arbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstättenzählung).
(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. ²Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. ³Personen mit mehreren Wohnungen (§ 12 Melderechtsrahmengesetz - MRRG) sind in jeder Wohnung einem Haushalt zuzuordnen.
(1) Die Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung erhebt Merkmale über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind (Erhebungsmerkmale) oder die, vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 und § 15 Abs. 5, der Durchführung der Zählung dienen (Hilfsmerkmale). ²Als Erhebungsmerkmal gilt auch die Blockseite (§ 15 Abs. 4 Satz 3).
(2) Die Erhebungsmerkmale dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden. ²Hilfsmerkmale dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden, soweit dies nach § 15 Abs. 4 zugelassen ist oder soweit sie nach § 15 Abs. 5 verwendet werden dürfen.
(1) Erhebungsmerkmale der Gebäudezählung sind:
Gemeinde; Art des Gebäudes (Wohngebäude, sonstiges Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkunft, Wohnheim) und Baujahr; Eigentümer nach Personen oder Personengemeinschaften, Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, gemeinnütziges, freies Wohnungsunternehmen, sonstige Eigentümer; Förderung von Wohnungen mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; Zahl der Wohnungen und Arbeitsstätten im Gebäude.
(2) Erhebungsmerkmale der Wohnungszählung sind:
(1) Hilfsmerkmale sind:
(2) Die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer dürfen auch zur Bestimmung der Blockseite (§ 15 Abs. 4 Satz 3) und das Hilfsmerkmal Name der Arbeits- oder Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nr. 1 auch zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zum Wirtschaftszweig verwendet werden.
(1) Zur Durchführung der Zählungen werden Erhebungsstellen eingerichtet. ²Sie sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. ³Es ist sicherzustellen, daß die Angaben in den Erhebungsvordrucken nicht für andere Aufgaben verwendet werden.
(2) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. ²Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. ³Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.
(3) Die Bestimmung der Erhebungsstellen und das Nähere zur Ausführung des Absatzes 1 obliegt den Ländern. ²Sie können die Aufgaben der Erhebungsstellen auf die Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen. ³Die Regelungen können durch Rechtsverordnung der Landesregierung getroffen werden.
(1) Für die Erhebung können ehrenamtliche Zähler eingesetzt werden. ²Sie sind von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen.
(2) Zur Übernahme der Zählertätigkeit ist jeder Deutsche vom vollendeten 18. ²bis zum vollendeten 65. Lebensjahr verpflichtet. ³Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(3) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Erhebungsstellen auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Zählertätigkeit freizustellen; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.
(4) Die Zähler dürfen die aus der Zählertätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. ²Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich der Zählertätigkeit gewonnen werden. ³Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zählertätigkeit.
(5) Die Zähler müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. ²Sie dürfen nicht eingesetzt werden
(6) Die Zähler sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. ²Bei der Ausübung ihrer Zählertätigkeit haben sich die Zähler auszuweisen; Wohnungen dürfen sie nur mit Zustimmung eines Verfügungsberechtigten betreten.
(7) Die Zähler sind berechtigt, in die Erhebungsvordrucke, soweit sie Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung der Zählertätigkeit sind, die Angaben über die Zahl der Personen im Haushalt, die Zahl der Haushalte und der Arbeitsstätten im Gebäude und in der Wohnung, die Zugehörigkeit zu ausländischen Streitkräften oder zu diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen oder zur Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik, das Leerstehen der Wohnung und die Hilfsmerkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 (ohne Angabe des Namens der Arbeits- oder Ausbildungsstätte) und § 8 Abs. 1 Nr. 3 (ohne Angabe des Bearbeiters des Fragebogens) selbst einzutragen. ²Dies gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsvordrucke, wenn und soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
(8) Die Zähler sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.
(9) Die Erhebungsstellen zahlen den Zählern für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt.
(1) Zur Organisation der Zählung übermittelt die Meldebehörde der Erhebungsstelle auf Verlangen folgende im Melderegister gespeicherte Daten der Einwohner: Vor- und Familiennamen, Gemeinde, Straße, Hausnummer, Haupt- oder Nebenwohnung, Geburtsjahr und -monat, Geschlecht, Staatsangehörigkeit. ²Diese Daten, mit Ausnahme von Vor- und Familiennamen, können auch zur Vervollständigung der Angaben der Volks- und Berufszählung verwendet werden, soweit im Einzelfall eine Auskunft innerhalb von sechs Wochen nach dem Zählungsstichtag nicht zu erreichen ist.
(2) Die für die Grundsteuer zuständigen Stellen der Gemeinden oder die für die Gebäudebrandversicherung zuständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts teilen den Erhebungsstellen auf Anforderung Vor- und Familiennamen oder Bezeichnung sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer der Eigentümer und Verwalter der nach § 2 Abs. 1 zu erhebenden Gebäude und Unterkünfte mit.
(3) Die für die Entgegennahme von Gewerbeanzeigen (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung) zuständigen Stellen der Gemeinden übermitteln den Erhebungsstellen auf Verlangen Name, Bezeichnung, Straße und Hausnummer der Arbeitsstätten.
(1) Auskunftspflichtig sind
(2) Bei Beginn der Gebäudezählung vor dem Zählungsstichtag (§ 1 Abs. 3) erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die Angabe von Veränderungen, die bis zum Zählungsstichtag eingetreten sind.
(3) Die Auskunftspflicht besteht auch bei den Wiederholungsbefragungen nach § 1 Abs. 4.
(4) Die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht für Personen mit mehreren Wohnungen für jede Wohnung, für Personen in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften ohne eigene Haushaltsführung nur für die Wohnungen außerhalb dieser Unterkünfte.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Auskünfte über die Hilfsmerkmale Telefonnummer (§ 8 Abs. 1 Nr. 4) und Bearbeiter des Fragebogens (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) sind freiwillig.
(1) Die Erhebungsvordrucke können maschinenlesbar gestaltet werden. ²Sie dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Merkmale nach den §§ 5 bis 8 hinausgehen.
(2) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen können mündlich gegenüber dem Zähler oder schriftlich beantwortet werden.
(3) Der Auskunftspflichtige kann bei der Volks- und Berufszählung wählen, ob er die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen gemeinsam mit anderen Haushaltsmitgliedern oder für sich allein beantwortet.
(4) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke unverzüglich dem Zähler auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden. ²Im Fall der Übersendung können die Briefe bei der Deutschen Bundespost gebührenfrei eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Umschlägen befinden. ³Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen. ⁴Die Auskunft ist erteilt, sobald die ausgefüllten Erhebungsvordrucke der Erhebungsstelle zugegangen sind. ⁵Auf dem verschlossenen Umschlag sind Vor- und Familienname - bei Unternehmen und Arbeitsstätten Name und Bezeichnung -, Gemeinde, Straße und Hausnummer anzugeben. ⁶Enthält der verschlossene Umschlag Erhebungsvordrucke für mehrere Personen eines Haushalts, genügen auf dem Umschlag die Angaben eines auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds.
(5) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Zählertätigkeit sind die Angaben nach § 10 Abs. 7 Satz 1 auf Verlangen des Zählers mündlich, die Vor- und Familiennamen der übrigen Haushaltsmitglieder (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) sowie der Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) mündlich oder entsprechend Absatz 4 schriftlich mitzuteilen.
(1) Für ausschließlich statistische Aufgaben dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich nur ohne Hilfsmerkmale übermittelt werden und nur insoweit, als die Einzelangaben auf Datenträger, die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmt sind, übernommen worden sind. ²Auf Anforderung der zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände erfolgt die Übermittlung auf der Grundlage von Blockseiten (§ 15 Abs. 4 Satz 3). ³Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
(2) Für die Weitergabe oder Veröffentlichung statistischer Ergebnisse in kleinräumiger Gliederung nach Blockseiten durch die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt § 15 Abs. 4 Satz 4 entsprechend.
(3) Die nach Absatz 1 übermittelten Einzelangaben dürfen von den Empfängern nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden.
(4) Die Übermittlungen nach Absatz 1 sind nach Umfang, Empfänger, Verwendungszweck und Datum der Weitergabe von den statistischen Ämtern der Länder aufzuzeichnen. ²Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(5) Über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Nr. 1 Buchstabe b, gegliedert nach Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Arbeitsstätten und Unternehmen sowie über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Nr. 3 Buchstaben a und b ohne Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahrs, dürfen statistische Ergebnisse in einer räumlichen Gliederung bis zur Ebene der Gemeinde von den statistischen Ämtern des Bundes, der Länder und den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände auch veröffentlicht werden, soweit sie Einzelangaben enthalten. ²Das gleiche gilt für Gemeindeteile mit mindestens 50 Arbeitsstätten.
(6) Die statistischen Ämter der Länder leiten dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke zu, wenn und soweit sie diese nicht selbst durchführen.
(1) Die Hilfsmerkmale nach § 8 sind mit Ausnahme der Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer sowie Name der Arbeits- oder Ausbildungsstätte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Name, Bezeichnung von Unternehmen und Arbeitsstätten nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 unverzüglich nach Durchführung der Eingangskontrollen bei den statistischen Ämtern der Länder von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und gesondert aufzubewahren.
(2) Die Erhebungsvordrucke einschließlich der Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes, zu vernichten. ²Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.
(3) Die laufenden Nummern und die Ordnungsnummern nach § 4 sind zu löschen, sobald die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalt und Wohnung, Wohnung und Gebäude durch Nummern, die einen Rückgriff auf die Hilfsmerkmale und Ordnungsnummern ausschließen, festgehalten worden sind, spätestens zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes durch die statistischen Ämter der Länder. ²Dies gilt nicht für die laufenden Nummern der Arbeitsstättenbogen; sie sind spätestens sechs Jahre nach dem Stichtag der Volkszählung zu löschen.
(4) Die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer können gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden. ²Sie sind, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5, zu löschen, sobald ihre Zugehörigkeit zu kleinräumigen Gliederungen festgelegt ist. ³Die unterste Ebene der kleinräumigen Gliederung, für die eine statistische Verwendung vorgesehen werden darf, ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche (Blockseite). ⁴Bei der Erstellung statistischer Ergebnisse in kleinräumiger Gliederung nach Blockseiten, die zur Weitergabe oder Veröffentlichung bestimmt sind, müssen die Gliederungseinheiten Blockseite, soweit sie Einzelangaben enthalten, die dem Auskunftspflichtigen oder Betroffenen zuzuordnen sind, zu höheren Einheiten zusammengefaßt werden.
(5) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landesstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Wohnungen und Personen, gegliedert nach Gemeinde, Straße und Hausnummer zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nutzen. ²Diese Merkmale sind gesondert aufzubewahren. ³Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf 20 vom Hundert begrenzt. ⁴Die Merkmale für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. ⁵Die Merkmale für die nicht benötigten 80 vom Hundert der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens drei Jahre nach dem Stichtag der Volkszählung, zu löschen. ⁶Aus der Arbeitsstättenzählung dürfen die statistischen Ämter für Wirtschafts-, Lohn- und Umweltstatistiken, die als Bundesstatistiken durchgeführt werden, und zur Aktualisierung der Kartei im Produzierenden Gewerbe (§ 12 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe) jeweils für Unternehmen und Arbeitsstätten nutzen: Name, Bezeichnung; Gemeinde, Straße, Hausnummer; Zahl der tätigen Personen; Angaben über die wirtschaftliche Tätigkeit und für die Zuordnung zu den Wirtschaftszweigen sowie Angaben über Eintragungen in die Handwerksrolle. ⁷Die nicht zur Aktualisierung der Kartei im Produzierenden Gewerbe verwendeten Merkmale sind gesondert aufzubewahren und spätestens sechs Jahre nach dem Stichtag der Volkszählung zu löschen. ⁸Über die Löschungen haben die statistischen Ämter des Bundes und der Länder Aufzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind.
(6) Datenträger, auf denen eine Übermittlung an die Erhebungsstellen nach § 11 erfolgt ist, sind gemeinsam mit den Erhebungsvordrucken an die statistischen Ämter der Länder für Zwecke der Festsetzung der amtlichen Bevölkerungszahl der Gemeinden weiterzuleiten. ²Sie sind dort gesondert aufzubewahren und zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes zu vernichten.
(1) Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Merkmale einschließlich der Blockseite (§ 15 Abs. 4 Satz 3) dienen ausschließlich statistischen Zwecken.
(2) Eine Zusammenführung von Merkmalen nach Absatz 1 oder von solchen Merkmalen mit Daten aus anderen statistischen Erhebungen zum Zweck der Herstellung eines Personenbezugs außerhalb der statistischen Aufgabenstellung dieses Gesetzes ist untersagt.
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