Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
Abschnitt 1: Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen
(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen:
(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen Grenzkontrollstellen, (Viehladestelle), hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. ²Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(2) Viehladestellen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
(3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzustellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweist. ²Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass
geschaffen werden.
Abschnitt 2: Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten
(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anordnen, dass diese
(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen.
(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich zu untersuchen. ²Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. ³Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen der Tiere anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersuchung anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. ²In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie ferner eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachtstätten anordnen.
Abschnitt 3: Gastställe
Abschnitt 4: Viehkastrierer
Abschnitt 5: Wanderschafherden
(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf, vorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zuständigen Behörde. ²Wer Wanderschafherden nur im Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie in an diese Gebiete angrenzende Gemeindegebiete treiben will, hat dies der zuständigen Behörde jährlich, spätestens vor Beginn der Weidesaison, anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist von dem Halter der Herde unter Angabe der Anzahl der Tiere und des Treibweges zu beantragen. Sie ist zu erteilen, soweit
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 hat der Halter der Herde über die Zu- und Abgänge Aufzeichnungen zu machen. ²Er hat diese Aufzeichnungen und die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 während der Wanderung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Abschnitt 6: Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. ²Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.
(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
(1) Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. ²Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.
(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den §§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. ²Die Registriernummer wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
(2) Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassener Betrieb oder eine nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zugelassene Schlachtstätte gilt als nach dieser Verordnung zugelassen.
(3) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung mit.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt die Zulassung der Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der jeweils erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
Abschnitt 7: Reinigung und Desinfektion
(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. ²Dies gilt nicht für nichtgewerblich genutzte bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für
(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehladestellen, Sammelstellen oder Schlachtstätten verbracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt und desinfiziert werden. ²Die zuständige Behörde kann im Falle des Verbringens in eine Schlachtstätte Ausnahmen genehmigen, soweit die Reinigung und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge unverzüglich nach dem Verlassen der Viehladestelle, der Viehsammelstelle oder der Schlachtstätte an einem anderen geeigneten Ort vorgenommen wird und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr anordnen, dass
(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:
(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel, Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen auf Viehmärkten, auf Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie die dort benutzten Gerätschaften sind vom jeweiligen Betreiber der Einrichtung oder vom jeweiligen Veranstalter nach jeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen. ²Gastställe und die Betriebsstätten von Viehhandelsunternehmen sind vom Betreiber nach jeder Räumung oder bei ständiger Belegung in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen.
(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 genehmigen.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen,
soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Abschnitt 8: Zeugnisse, Kontrollbücher
(1) Ein Viehhandelskontrollbuch über die im Besitz befindlichen und die gehandelten, transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde sowie über das im Besitz befindliche und das gehandelte, transportierte oder vermittelte Geflügel hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen, wer
(2) Während des Transportes ist ein Transportkontrollbuch mitzuführen, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen über die Tiergesundheit, enthält. ²Die Eintragungen sind abweichend von § 25 Absatz 2 vor Beginn des Transportes vorzunehmen. ³Satz 1 gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.
(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das nach § 17 Absatz 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das folgende Angaben enthält:
(2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels schriftliche Aufzeichnungen zu machen.
(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form auch
(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.
(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind von denjenigen Personen, die das jeweilige Kontrollbuch oder das Deckregister zu führen haben, für die Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran drei Jahre lang aufzubewahren. ²Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. ³Ergänzend zu § 24 Absatz 4, 5 und 9 des Tiergesundheitsgesetzes hat im Falle eines elektronisch geführten Kontrollbuches oder Deckregisters der Aufzeichnungspflichtige der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen.
Abschnitt 9: Tierhaltung
(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. ²Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die
unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. ²Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.
(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen
anzuzeigen. ²Die zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.
Abschnitt 10: Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,
durchzuführen oder durchführen zu lassen. ²Abweichend von Satz 1 Nummer 1 hat der Tierhalter die Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 53), innerhalb von neun Monaten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. ²Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. ³Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.
(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass
(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. ²Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.
(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe
(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.
(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. ²In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.
(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht.
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 genannten Angaben ein. ²Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.
(3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu übergeben. ²Die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist.
(4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleitpapiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeitraum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 geboren worden sind.
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind
enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen. ²Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.
(2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit § 27 Absatz 3 und 4, nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Absatz 3 bis 5 gekennzeichnet ist. ²Dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 27 Absatz 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Abschnitt 11: Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, ist bei Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 im Inland geboren worden sind, durch den Tierhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, durchzuführen oder durchführen zu lassen. ²Schafe und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 aus einem Drittland eingeführt worden sind, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Betrieb, zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. ³Satz 2 gilt nicht für Schafe oder Ziegen, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
(2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Ohrmarken-Transponder, Boli mit elektronischem Speicher (Bolus-Transponder), Fußfesseln mit elektronischem Speicher (Fußfessel-Transponder), Ohrmarken oder Fußfesseln (Kennzeichen) werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, muss bei Schafen und Ziegen
(3a) Im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Transponders oder eines Bolus-Transponders als erstem Kennzeichen kann anstelle des zweiten Kennzeichens bei Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, ein Ohr tätowiert werden, soweit
(3b) Im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als erstem Kennzeichen kann als zweites Kennzeichen bei Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, abweichend von Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ein Fußfessel-Transponder verwendet werden, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält.
(3c) Die zuständige Behörde kann für Schafe und Ziegen Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 ergebenden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke genehmigen, soweit diese Kennzeichen die in Anlage 9 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass
(5) Verliert ein Schaf oder eine Ziege eines oder beide Kennzeichen oder ist ein Kennzeichen unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ein Ersatzkennzeichen mit denselben Angaben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, zu beantragen und das Schaf oder die Ziege unverzüglich nach Erhalt des Ersatzkennzeichens erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Abweichend von Satz 1 kann die erneute Kennzeichnung durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben als denjenigen erfolgen, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, soweit
(6) Nach dem Tod eines Schafes oder einer Ziege darf der Tierhalter ein Kennzeichen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. ²Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schafes oder einer Ziege.
(1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss dem Muster der Anlage 10, bis 31. Dezember 2010 mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, entsprechen.
(2) Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen. ²Der Empfänger hat das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D entsprechen. ²Vom 1. Januar 2010 an muss das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen.
(2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 31. Dezember 2009 geborenes Schaf oder eine nach dem 31. Dezember 2009 geborene Ziege in seinen Bestand nur übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 3 gekennzeichnet ist. ²Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes oder einer Ziege durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Absatz 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Abschnitt 12: Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen
(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Die Ohrmarke muss
Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.
(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. ²Dies gilt nicht für Schweine, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.
(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarkennummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in Endmastbetrieben, die
(7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tierhalter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. ²Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schweines.
(1) Schweine dürfen auf einen Viehmarkt oder zu einer Sammelstelle oder von einem Viehmarkt oder von einer Sammelstelle nur verbracht werden, wenn sie von einem Begleitpapier, das auch in elektronischer Form erstellt werden kann, begleitet sind. Das Begleitpapier muss
(2) Das Begleitpapier nach Absatz 1 Satz 1 oder eine Ablichtung des Dokuments nach Absatz 1 Satz 3 ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schweine auszuhändigen. ²Der Empfänger hat das Begleitpapier vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
(1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen. ²In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens entsprechend § 39 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 einzutragen. Zusätzlich sind
(2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist. ²Dies gilt auch für die Übernahme eines Schweines durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Absatz 3 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Abschnitt 13: Kennzeichnung von Einhufern nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008
(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter
vornehmen zu lassen.
(2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Verbindung mit der ISO-Norm 11784 müssen wie folgt zusammengesetzt sein:
(3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
(1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer,
von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen. ²Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und lediglich die Angaben nach Abschnitt I, ausgenommen Teil A Nummer 3 Buchstabe b bis h, Nummer 4 und Teil B Nummer 12 bis 18, Abschnitt III, IV und VI bis IX des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 enthalten muss.
(2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter
mitzuteilen. ²Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2 gemachten Angabe sind der Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Europäischen Union erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
(4) Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Einhufers hat der jeweilige Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums unverzüglich an die Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzusenden. Dies ersetzt die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.
Abschnitt 14: Sonstige Tierhaltungen
(1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 anzuzeigen. ²Sie haben ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind. Zusätzlich sind
(2) Für nach dieser Verordnung kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen genehmigen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet ist.
Abschnitt 15: Schlussvorschriften
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt, hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Absatz 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. ²§ 2 Absatz 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007 bestehen, erstmals ab dem 31. Juli 2008 anzuwenden. ³Bis zu diesem Tage ist § 2 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Wer das Halten der in § 26 Absatz 1 Satz 1 genannten Tiere nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung nicht angezeigt hat oder nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführte Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar 2008 anzuzeigen.
(3) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 nach den §§ 19a und 19c der Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417) geändert worden ist, gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10 die §§ 20, 24c und 25 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) anzuwenden.
(4) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 13. Juli 2007 nach § 19d der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 34 Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.
(5) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 39 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c der § 19c Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016), die durch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, anzuwenden.
(6) Auf Schafe und Ziegen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren worden sind, ist der Abschnitt 11 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden.
(7) Für Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 geboren worden sind und für die nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. März 2010 geltenden Fassung ein Equidenpass ausgestellt worden ist, ist § 44 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden.
Abgabe | Identifizierung | Übernehmer | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Ort und Datum der Übernahme | bisheriger Besitzer
| bei Rindern Ohr- markennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter | Datum der Abgabe | Name und Anschrift | gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
| Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters | bei Rindern Ohr- markennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stück- zahl, Rasse, ungefähres Alter | Datum und Zeitpunkt der Übergabe | Fahrtziel Name und Anschrift des Übernehmers | gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Datum des Transports | Art der beförderten Tiere | Datum der Reinigung und Desinfektion | Ort der Reinigung und Desinfektion | Desinfektionsmittel/ eingesetzte Konzen- tration |
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle |
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer, (zweizeilig): – 2 Ziffern (Bundesland) – 8 Ziffern (individuell) |
erste Zeile: mindestens 5 mm |
zweite Zeile: mindestens 18 mm |
Strichcode mit Prüfziffer, Mindesthöhe 8 mm |
Mindestgröße der Ohrmarke: |
Höhe 68 mm |
Breite 55 mm |
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle |
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer,(zweizeilig); |
erste Zeile: mindestens 5 mm |
zweite Zeile: mindestens 18 mm |
Freiraum für handschriftliche Eintragungen |
Mindestgröße der Ohrmarke: |
Höhe 68 mm |
Breite 55 mm |
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle |
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer,(zweizeilig); |
erste Zeile: mindestens 5 mm |
zweite Zeile: mindestens 15 mm |
Mindestgröße der Ohrmarke: |
Höhe 58 mm |
Breite 55 mm |
Klartext: | 0 | 8 | 9 | 0 | 1 | 3 | 3 | 5 | 0 | 8 | 0 | 7 |
Prüfziffer: | 7 | ||||||||||
Nutzziffernfolge: | 0 | 8 | 9 | 0 | 1 | 3 | 3 | 5 | 0 | 8 | 0 |
Gewichtungsfaktoren: | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
Einzelprodukte: | 0 | 8 | 27 | 0 | 3 | 3 | 9 | 5 | 0 | 8 | 0 |
Summe Einzelprodukte: | 0 | + 8 | + 27 | + 0 | + 3 | + 3 | + 9 | + 5 | + 0 | + 8 | + 0 | = 63 |
Modulo 10: | 63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3) | ||||||||||
Differenz zu 10 ergibt die Prüfziffer: | 10 – 3 = 7 | ||||||||||
Prüfziffer: | 7 |
Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt | |||||||||||
Ja1) | Nein2) | ||||||||||
LS3) | Individuelle Nummer | 04) | PZ5) | ||||||||
5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 |
1) | Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt. |
2) | Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt. |
1)+2) | Felder 5–16 als Strichcode dargestellt. |
3) | Felder 5–6, Länderschlüssel. |
4) | Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel). |
5) | Feld 16, Prüfziffer. |
Auf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt | |||||||||||||||
Nein, dafür DE1) | Nein2) | Ja3) | Nein4) | ||||||||||||
2 | 7 | 65) | 0 | 06) | LS7) | Individuelle Nummer | PZ8) | ||||||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
1)+3) | DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt. |
5)+6)+8) | Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass. |
1)+2)+3)+4) | Felder 0–15 als Strichcode dargestellt. |
5) | Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“. |
6) | Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen. |
7) | Felder 5–6, Länderschlüssel. |
8) | Feld 15, Prüfziffer. |
Holstein-Schwarzbunt | 01 | Ungarisches Steppenrind | 53 |
Holstein-Rotbunt | 02 | Zwerg-Zebus | 54 |
Jersey | 03 | Grauvieh | 55 |
Braunvieh | 04 | Dexter | 56 |
Angler | 05 | White Galloway | 57 |
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung | 06 | Longhorn | 58 |
Doppelnutzung Rotbunt | 09 | South Devon | 59 |
Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) | 10 | Fjäll-Rind | 60 |
Fleckvieh | 11 | Tuxer | 61 |
Gelbvieh | 12 | Telemark | 65 |
Pinzgauer | 13 | Fleckvieh Fleischnutzung | 66 |
Hinterwälder | 14 | Uckermärker | 67 |
Murnau-Werdenfelser | 15 | Blaarkop | 68 |
Vorderwälder | 16 | Witrug | 69 |
Limpurger | 17 | Lakenfelder | 70 |
Braunvieh alter Zuchtrichtung | 18 | Rotes Höhenvieh (RHV) | 71 |
Ayrshire | 19 | Ansbach-Triesdorfer | 72 |
Vogesen-Rind | 20 | Glanrind | 73 |
Charolais | 21 | Pinzgauer Fleischnutzung | 74 |
Limousin | 22 | Pustertaler Schecken | 75 |
Weißblaue Belgier | 23 | Gelbvieh Fleischnutzung | 76 |
Blonde d'Aquitaine | 24 | Braunvieh Fleischnutzung | 77 |
Maine Anjou | 25 | Rotbunt Fleischnutzung | 78 |
Salers | 26 | Hinterwälder Fleischnutzung | 79 |
Montbeliard | 27 | Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung | 80 |
Aubrac | 28 | Vorderwälder Fleischnutzung | 81 |
Piemonteser | 31 | Limpurger Fleischnutzung | 82 |
Chianina | 32 | Brahman | 83 |
Romagnola | 33 | Bazadaise | 84 |
Marchigiana | 34 | Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) | 85 |
White Park | 35 | Beefalo | 86 |
Angus (DA) | 41 | Wasserbüffel (Bubalus bubalus) | 87 |
Angus/AA (AA) | 42 | Bison/Wisent | 88 |
Hereford | 43 | Yak | 89 |
Deutsches Shorthorn | 44 | Sonstige Rassen (SON) | 90 |
Highland | 45 | Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) | 91 |
Welsh-Black | 46 | Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) | 92 |
Galloway | 47 | Sonstige taur indicus-Rinder | 93 |
Lincoln Red | 48 | Wagyu Rind | 94 |
Belted Galloway | 49 | Kreuzung Fleischrind x Fleischrind | 97 |
Luing | 50 | Kreuzung Fleischrind x Milchrind | 98 |
Brangus | 51 | Kreuzung Milchrind x Milchrind | 99 |
Normanne | 52 |
Ausgebende Stelle | Rinderpass nach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung | |||
(Logo) | (Passnummer) | |||
(Barcode) | Ohrmarkennummer | |||
Datum der Ausgabe | (Barcode) | Registrier-Nr. nach § 26 der Viehverkehrsverordnung | ||
Tierhalter (Name, Vorname, Anschrift) | 1. Tierdaten Geburtsdatum: Geschlecht: Rasse: Ohrmarkennummer des Muttertieres: | |||
2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem Ursprungsbetrieb: | ||||
aus folgendem Mitgliedstaat der EU: | ||||
aus folgendem Drittland eingeführt: | ||||
vom Drittland vergebene Ohrmarkennummer: | ||||
3. Angaben zu den Vorbesitzern des Tieres: | ||||
Registriernummer: | ||||
Datum des Zugangs: | Datum des Abgangs: | |||
Registriernummer: | ||||
Datum des Zugangs: | Datum des Abgangs: | |||
Registriernummer: | ||||
Datum des Zugangs: | Datum des Abgangs: | |||
4. Ort, Datum, Unterschrift des letzten Tierhalters |
Name: |
Anschrift: |
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2: |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7a | 7b | 7c | 8a | 8b | 8c | 9 |
Lfd. Nr. | Ohrmarken- nummer | Geburts- datum | Geschlecht m/w | Rasse nach Rasseschlüssel | Ohrmarkennummer des Muttertieres | Zugang | Abgang | Bemerkungen |
Datum | Vorheriger Tierhalter, Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen Betrieb | Datum | Name und Anschrift des Übernehmers oder Regis- triernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb | ||
Datum der Überprüfung: | Zuständige Behörde: |
Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde: |
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle |
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig): – „01“ (Tierartenkenncode) – 2 Ziffern (Bundesland) – 8 Ziffern (individuell) |
Mindestgröße der Ohrmarke |
Höhe 25 mm |
Breite 25 mm |
Unterabschnitt A | Unterabschnitt B | ||
ohne Beschriftung | ohne Beschriftung | ||
Mindestdurchmesser der Ohrmarke | Mindestgröße der Ohrmarke | ||
25 mm | Höhe 25 mm | ||
Breite 25 mm |
Unterabschnitt A | Unterabschnitt B | ||
Ländercode „DE“ (Deutschland) und – Kfz-Kennzeichen – letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten Regis- triernummer | Ländercode „DE“ (Deutschland) und – Kfz-Kennzeichen – letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer | ||
Mindestdurchmesser der Ohrmarke | Mindestgröße der Ohrmarke | ||
25 mm | Höhe 25 mm | ||
Breite 25 mm |
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle |
Ländercode „DE“ (Deutschland) und – Kfz-Kennzeichen – letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer |
Mindestgröße der Ohrmarke |
Höhe 25 mm |
Breite 25 mm |
ohne Beschriftung |
Mindestgröße der Ohrmarke |
Höhe 25 mm |
Breite 25 mm |
für Schafe □ | für Ziegen □ |
Angaben zum abgebenden Betrieb | |
Name: | |
Anschrift: | |
Registriernummer: |
Angaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter/Schlachthof) | |
Name: | |
Anschrift: | |
oder Registriernummer: | |
bei Wanderschafherden: | Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach § 10 Absatz 1 |
Angaben zu den zu verbringenden Tieren | |||
Anzahl Schafe: | Anzahl Ziegen: | ||
Kennzeichen: |
Angaben zum Transportmittel | |
Transportunternehmen: | |
Name: | |
Anschrift: | |
Registriernummer: | |
Transportmittel: | |
Kraftfahrzeugkennzeichen: |
Ort, Datum | Unterschrift des abgebenden Tierhalters |
für Schafe □ | für Ziegen □ |
Name: | Nutzungsart: | |||
Anschrift: | Zucht □ | Milch □ | Mast □ | Gesamtanzahl am 1. Januar … |
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2: | Schafe: | Ziegen: |
Lfd. Nr. | Datum des Zugangs oder des Abgangs | Zugang | Abgang | Kennzeichen des Tieres oder der Tiere | Anzahl | Bemerkungen |
Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters | Name und Anschrift oder Registriernummer des Übernehmers | Name und Anschrift oder Registriernummer des Transportunternehmers, Kfz-Kennzeichen des Transportmittels |
Lfd. Nr. | Kennzeichen des Tieres | Geburtsjahr | Datum der Kennzeichnung | Rasse | Genotyp, soweit bekannt | Tod (Monat und Jahr) | Ersatzkennzeichen | Bemerkungen |
Datum der Überprüfung: |
Name: | Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Absatz 3: |
Anschrift: | davon Zuchtsauen: |
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2: | davon sonstige Zucht- und Mastschweine über 30 Kilogramm: |
davon Ferkel bis 30 Kilogramm: |
1 | 2 | 3 | 4a | 4b | 5a | 5b | 6 | 7 |
Lfd. Nr. | Anzahl | Ohrmarken-nummern/ Kennzeichen | Zugang | Abgang | aktueller Bestand | Bemerkungen |
Datum | Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen Betrieb | Datum | Name und Anschrift oder Registriernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb |
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