Verordnung über die pauschale Erstattung der Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung aufgrund der Übernahme der Versorgungslast für frühere Beamte und vergleichbare Personengruppen im Beitrittsgebiet
(1) Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnet worden sind, die Aufwendungen für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt. ²Die Erstattung erfolgt durch Zahlung pauschaler Erstattungsbeträge.
(2) Für das erste Halbjahr 1992 wird der in § 2 genannte pauschale Erstattungsbetrag festgesetzt.
(3) Für die Folgezeit werden die pauschalen Erstattungsbeträge nach Maßgabe des § 3 vom Bundesversicherungsamt festgesetzt.
(1) In der Folgezeit verändert sich der pauschale Erstattungsbetrag halbjährlich
(2) Das Bundesversicherungsamt nimmt die Fortschreibung nach Absatz 1 vor und setzt die pauschalen Erstattungsbeträge für die Folgezeit fest. ²Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Veränderungen, die ihm
bekanntgeworden sind; Veränderungen, die ihm später bekannt werden, sind erst bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages für das nächste Halbjahr zu berücksichtigen. ³Das Bundesversicherungsamt kann die pauschalen Erstattungsbeträge auf volle 500 Euro aufrunden.
(1) Die pauschalen Erstattungsbeträge für das jeweilige Halbjahr sind jeweils an den Auszahlungstagen der Rentenleistungen in das Inland der Renten für die Monate April und Oktober fällig.
(2) Das Bundesversicherungsamt zahlt den auf die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Erstattungsbetrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund und den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung aus.
(1) Die Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge auf die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung im Jahre 1990 Erstattungszahlungen aus den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Nachversicherungen erhalten haben. ²Danach entfallen auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung 94,72 vom Hundert und auf den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung 5,28 vom Hundert des Erstattungsbetrages.
(2) Der auf die allgemeine Rentenversicherung entfallende Erstattungsbetrag wird buchhalterisch auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entsprechend ihrem Anteil an den Beitragseinnahmen aufgeteilt. ²Diese Aufteilung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.
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