Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben
(1) Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe ist in den Fällen des § 2 zulässig, wenn eine Verkündung oder Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. ²Dies gilt auch, soweit für Rechtsverordnungen das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz andere Verkündungsarten zuläßt.
(2) Die Verkündung oder Bekanntgabe ist in der in Absatz 1 genannten Form nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(1) Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe kann erfolgen
(2) Macht die für die Verkündung oder Bekanntgabe zuständige Stelle (Artikel 82 Abs. 1, Artikel 115a Abs. 3 und 4 GG; § 5) von mehreren der in Absatz 1 genannten Möglichkeiten Gebrauch, so wird die Verkündung oder Bekanntgabe durch die zuerst durchgeführte Maßnahme bewirkt.
(3) In dringenden Fällen können, soweit eine Verkündung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig möglich ist, Vorschriften in Rechtsverordnungen
(1) Wer über eine Einrichtung oder Anlage verfügt, die zu einer Verkündung oder Bekanntgabe in der in § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Weise geeignet ist, hat auf Anordnung der zuständigen Stelle in den in § 2 bezeichneten Fällen Verkündungen und Bekanntgaben durchzuführen.
(2) Die Verkündung oder Bekanntgabe im Rundfunk (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) muß unverzüglich, jedenfalls innerhalb der nächsten zwölf Stunden nach Eingang der Anordnung, vorgenommen werden. ²Sie muß innerhalb der darauffolgenden vierundzwanzig Stunden zweimal wiederholt werden, und zwar jeweils zu Uhrzeiten, zu denen unter den gegebenen Umständen damit zu rechnen ist, daß ein beträchtlicher Teil der Teilnehmer die Sendung empfängt. ³Sind in der Anordnung bestimmte Uhrzeiten angegeben, zu denen die Verkündung oder Bekanntgabe vorzunehmen ist, so sind diese maßgebend. ⁴Ist ein Gesetz oder eine Verordnung in einer Kurzfassung verabschiedet worden, so braucht nur diese verkündet zu werden, wenn die zuständige Stelle nicht etwas anderes anordnet. ⁵Auf besondere Anordnung sind die zu verkündenden Texte so zu verlesen oder als Schriftbild zu zeigen, daß die Teilnehmer in der Lage sind, sie mit- oder abzuschreiben. ⁶Verantwortlich für die Erfüllung dieser Verpflichtungen sind bei Rundfunkanstalten die Intendanten oder diejenigen, die deren Funktionen ausüben.
(3) Die Verkündung oder Bekanntgabe in der Tagespresse (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) muß in oder gleichzeitig mit der nächsten, spätestens aber der übernächsten nach Eingang der Anordnung erscheinenden Ausgabe des jeweiligen Presseorgans vorgenommen werden, und zwar mindestens in derselben Auflagenhöhe, in der das Presseorgan im Zeitpunkt der Anordnung erscheint. ²Verantwortlich für die Erfüllung dieser Verpflichtungen sind die Verleger, Herausgeber und Chefredakteure oder diejenigen, die deren Funktionen ausüben.
(4) Die Verkündung oder Bekanntgabe durch Aushang oder durch sonstige allgemeine Bekanntmachung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1) ist unverzüglich vorzunehmen. ²Die Dauer des Aushangs soll mindestens eine Woche betragen; die Verkündung oder Bekanntgabe gilt jedoch mit dem Aushang als bewirkt.
(5) Erfolgt eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe lediglich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1, so ist auf Anordnung der zuständigen Stelle im Rundfunk auf den Gegenstand sowie auf Art und Zeitpunkt der Verkündung oder Bekanntgabe hinzuweisen. ²Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 6 gilt entsprechend.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 eine Verkündung oder Bekanntgabe nicht, nicht richtig, nicht fristgemäß oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt oder wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm übertragene Aufgabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt und dadurch eine fristgemäße Verkündung oder Bekanntgabe oder deren Wiederholung verhindert.
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