Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung eines Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Verkehrsorganisation und Verkehrsleistungen, Organisation und Kaufmännische Steuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Praktische Übungen mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Verkehrsorganisation und Verkehrsleistungen sowie Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens "ausreichende" Leistungen erbracht werden. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Nr. 1) |
1.1 | Aufgaben, Struktur und Rechtsform (§ 3 Nr. 1.1) | a) | Zielsetzung, Geschäftsfelder, Aktivitäten sowie Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt darstellen |
b) | Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes erläutern |
c) | die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich von Transportdienstleistungen für den Ausbildungsbetrieb herausstellen |
d) | Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsvertretungen darstellen |
1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften(§ 3 Nr. 1.2) | a) | die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und den Beitrag der Beteiligten im dualen System beschreiben |
b) | Zusammenhang zwischen der Ausbildungsordnung und dem betrieblichen Ausbildungsplan darstellen |
c) | berufliche Fortbildungsmöglichkeiten sowie deren Nutzen für die persönliche und berufliche Entwicklung beurteilen |
d) | gesetzliche, tarifvertragliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen voneinander abgrenzen |
e) | Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläutern |
f) | die für das Arbeitsverhältnis geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie wichtige tarifvertragliche Regelungen erläutern |
g) | die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklären |
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen einleiten |
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
1.4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
d) | Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
2 | Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Nr. 2) |
2.1 | Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 2.1) | a) | die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb beschreiben |
b) | Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel eines Arbeitsplatzes darstellen |
c) | betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel handhaben und Informationsquellen nutzen |
d) | Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen |
e) | Aufgabenerledigung situationsgerecht strukturieren |
f) | Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte Aufgaben teamorientiert bearbeiten |
2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Nr. 2.2) | a) | Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen |
b) | Informationen und Daten erfassen, verarbeiten und für den Einsatz in Geschäftsvorgängen aufbereiten |
2.3 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Nr. 2.3) | a) | Regelungen zum Datenschutz anwenden |
b) | Daten sichern und pflegen |
3 | Markt für Beförderungsleistungen (§ 3 Nr. 3) | a) | Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen ermitteln, beurteilen und dokumentieren |
b) | Leistungsangebote verschiedener Verkehrsunternehmen gegenüberstellen und bewerten |
c) | Vorteile der Verknüpfung verschiedener Verkehrsmittel berücksichtigen |
d) | Verkehrsmittel im Hinblick auf Umweltschutz und Ressourcennutzung beurteilen |
e) | Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Verkehrsmarktes in Beratung und Verkauf berücksichtigen |
4 | Verkehrsorganisation (§ 3 Nr. 4) |
4.1 | Produktionsplanung und -prozesse (§ 3 Nr. 4.1) | a) | Produktionsprozesse in Transport- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen darstellen |
b) | Abhängigkeiten der Transportprozesse von der Verkehrsinfrastruktur analysieren |
c) | Planungsansätze für die Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen und Transporten bei der Konzeption von Produkten berücksichtigen |
d) | Umlaufpläne von Fahrzeugen nach Kundenwünschen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellen |
e) | Transporte und logistische Leistungen anhand von Kennzahlen und Leistungsdaten planen |
4.2 | Transportmittel und Transportketten (§ 3 Nr. 4.2) | a) | Transportmittel und Fahrzeugbestände erfassen, disponieren und kontrollieren |
b) | Fahrplannetze, Tourenpläne, Routenpläne bearbeiten |
4.3 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 4.3) | a) | Auswirkungen des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele für den Arbeits- und Transportprozeß erläutern |
b) | Kundenorientierung bei der Gestaltung von Geschäftsprozessen berücksichtigen |
c) | Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen |
d) | Qualität von Daten und Statistiken sichern |
5 | Absatz (§ 3 Nr. 5) |
5.1 | Marketing (§ 3 Nr. 5.1) | a) | Marketinginstrumente anwenden |
b) | Marktdaten erheben, analysieren und aufbereiten |
c) | Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes mit denen der Mitbewerber vergleichen |
d) | bei Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken; Werbematerial kundenorientiert einsetzen |
e) | Erfolgskontrollen für verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen |
5.2 | Entwickeln und Anbieten von Leistungen(§ 3 Nr. 5.2) | a) | die Wechselwirkung zwischen Kundenwunsch und betrieblichen Möglichkeiten bei der Gestaltung von Angeboten berücksichtigen |
b) | die Abhängigkeiten der Reise-, Dienst- und Transportleistungen von Infrastruktur und Personal des Ausbildungsbetriebes aufzeigen |
c) | Marktdaten bei der Entwicklung von Reise-, Dienstleistungs- und Transportangeboten umsetzen |
d) | an der Optimierung von Infrastrukturfaktoren nach Kundenerfordernissen und Verkehrsströmen mitwirken |
5.3 | Preise und Preiskalkulation (§ 3 Nr. 5.3) | a) | Zusammenhänge und Abhängigkeiten der Preispolitik des ausbildenden Betriebes im Wettbewerb beschreiben |
b) | bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Maßnahmen der Preis- und Distributionspolitik mitwirken |
5.4 | Verträge und Vereinbarungen (§ 3 Nr. 5.4) | a) | allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen anwenden |
b) | Verträge und Vereinbarungen vorbereiten |
c) | Nutzungsverträge für Infrastrukturanlagen bearbeiten |
d) | Ausgleichs- bzw. Förderanträge bearbeiten |
5.5 | Bearbeiten von Kundenaufträgen (§ 3 Nr. 5.5) | a) | Kundenaufträge erfassen, Leistungsdaten und Lieferumfang festlegen sowie Transportlogistik nutzen |
b) | Transporte und Infrastrukturleistungen anhand von Planungsdaten und Kennzahlen überwachen und bei Unregelmäßigkeiten nachsteuern |
c) | Zusatzleistungen für Transporte und Infrastruktur abrufen |
d) | Leistungen abrechnen |
5.6 | Haftung und Schadensregulierung (§ 3 Nr. 5.6) | a) | Haftungsbedingungen anwenden |
b) | Schadensregulierungen und Kundenreklamationen bearbeiten |
6 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Nr. 6) |
6.1 | Kommunikation (§ 3 Nr. 6.1) | a) | Kommunikationseinrichtungen kundenorientiert und situationsgerecht einsetzen |
b) | Kommunikationsregeln anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen |
c) | Informationen empfangen, aufbereiten und präsentieren |
d) | Gespräche situations- und zielgruppengerecht führen |
e) | häufig auftretende Konfliktsituationen analysieren und Problemlösungsmöglichkeiten aufzeigen |
6.2 | Verkauf und Beratung (§ 3 Nr. 6.2) | a) | Kundenerwartungen ermitteln und mit Angeboten des Ausbildungsbetriebes vergleichen |
b) | Anfragen bearbeiten und Angebote erstellen |
c) | Zusatzleistungen mit den Standardleistungen des Ausbildungsbetriebes verknüpfen und anbieten |
d) | Kunden betreuen; Reise-, Dienst- und Transportleistungen anbieten und verkaufen |
6.3 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 3 Nr. 6.3) | a) | fremdsprachige Fachbegriffe anwenden |
b) | in typischen Situationen des Ausbildungsbetriebes in einer Fremdsprache korrespondieren und kommunizieren |
c) | im Ausbildungsbetrieb vorhandene fremdsprachige Informationsmaterialien nutzen |
7 | Kaufmännische Steuerung (§ 3 Nr. 7) |
7.1 | Rechnungswesen (§ 3 Nr. 7.1) | a) | Geschäftsvorfälle unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie betrieblicher Bewertungsvorschriften buchen |
b) | Konten pflegen und Fehlbuchungen korrigieren |
c) | Bedeutung und Einbindung der Anlagenwirtschaft beschreiben |
d) | bei Jahresabschlußarbeiten mitwirken |
7.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 3 Nr. 7.2) | a) | Budget verwalten und überwachen |
b) | interne Leistungen verrechnen |
c) | Daten für Kalkulationen, Plan-Ist-Vergleiche und Sonderauswertungen ermitteln |
7.3 | Controlling (§ 3 Nr. 7.3) | a) | die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument an betrieblichen Beispielen erläutern |
b) | Planungs- und Analyseinstrumente des Controllings anwenden |
c) | Präsentationsunterlagen erstellen und bei Beratungen betrieblicher Abteilungen mitwirken |
7.4 | Finanzierung (§ 3 Nr. 7.4) | a) | bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken |
b) | Zahlungsvorgänge bearbeiten |
c) | Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten |
8 | Einkauf und Materialwirtschaft (§ 3 Nr. 8) |
8.1 | Bedarf und Einkauf (§ 3 Nr. 8.1) | a) | Bedarfsermittlung durchführen |
b) | Bezugsquellen ermitteln; Angebote einholen und auswerten |
c) | Bestellungen durchführen |
d) | Wareneingang bearbeiten und Rechnungsprüfung durchführen |
e) | Reklamationen bei Lieferungen und Leistungen bearbeiten |
8.2 | Disposition und Bestandsführung(§ 3 Nr. 8.2) | a) | Material disponieren und verwalten; Materialentsorgung veranlassen |
b) | Lösungsansätze für logistische Abläufe entwickeln |
c) | Bereitstellungsverfahren anwenden |
9 | Personalwirtschaft (§ 3 Nr. 9) |
9.1 | Personalplanung (§ 3 Nr. 9.1) | a) | betriebliche Ziele und Aufgaben von Personalplanung, Personalbeschaffung und Personaleinsatz beschreiben |
b) | Einflußgrößen auf die Personalplanung berücksichtigen |
c) | interne und externe Personalbeschaffung vorbereiten |
d) | Personalstatistiken erstellen und auswerten |
e) | beim Personalcontrolling mitwirken |
f) | bei der Personalbedarfsermittlung mitwirken |
g) | Entgeltabrechnung unter Berücksichtigung gesetzlicher und tarifvertraglicher Regelungen vorbereiten |
9.2 | Personalverwaltung (§ 3 Nr. 9.2) | a) | Personalunterlagen bearbeiten, bei der Personalaktenführung mitwirken und Bescheinigungen erstellen |
b) | bei Einstellung und Ausscheiden von Arbeitnehmern mitwirken |
c) | Personaleinsatzpläne kunden- und situationsorientiert aufstellen |
d) | Nachweise für Personaleinsatzplanung und Arbeitszeiterfassung führen |
e) | Mitarbeiter in Personalangelegenheiten beraten und betreuen |
9.3 | Personalentwicklung (§ 3 Nr. 9.3) | a) | Ziele und Instrumente der Personalführung und -entwicklung im Ausbildungsbetrieb beschreiben und die eigene Beurteilung als wichtiges Instrument einordnen |
b) | an der Organisation und Umsetzung von Personalentwicklungs- und Personalfördermaßnahmen mitwirken |
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4: Umweltschutz
fortzuführen.(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
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