Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen
(1) Auftraggeber übermitteln bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 bis 8 genannten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die in § 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn
(3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.
(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung nach § 2 Absatz 1 die Daten gemäß Anlage 1.
(2) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 2.
(3) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sektorenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlungspflicht die Daten gemäß Anlage 3.
(4) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 4.
(5) Bei der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 5.
(6) Bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) durch Konzessionsgeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 6.
(7) Bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 7.
(8) Verlangen die Standardformulare gemäß den Anhängen III, VI, XV, XVIII, XIX, XX und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf deren Grundlage die in den Absätzen 1 bis 7 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt werden, in Zukunft weitergehende Angaben zur Nachhaltigkeit der Auftragsvergabe, sind diese Angaben ebenfalls an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln.
(9) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Daten zur statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5 und 6 auch für diese Daten anzuwenden.
(1) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten:
(2) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Daten zur statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5 und 6 auch für diese Daten anzuwenden.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet alle ihm von den Auftraggebern übermittelten Daten des Berichtsjahres jeweils zu Beginn des Folgejahres zu Zwecken der statistischen Aufbereitung an das Statistische Bundesamt weiter. ²Das Statistische Bundesamt erstellt spätestens drei Monate nach Übermittlung der Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik.
(2) Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke abzuleiten und zu veröffentlichen. ²Soweit Auftraggeber nach den Standardformularen gemäß den Anhängen III, VI, XV, XVIII, XIX, XX und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erklären müssen, ob sie der Veröffentlichung bestimmter Daten zustimmen, darf das Statistische Bundesamt diese Daten nur mit Zustimmung der Auftraggeber veröffentlichen. ³In aggregierter Form können solche Daten ohne Zustimmung veröffentlicht werden. ⁴Die Möglichkeit, Daten, deren Veröffentlichung der Zustimmung bedarf, einem bestimmten vergebenen öffentlichen Auftrag oder einer bestimmten vergebenen Konzession zuzuordnen, ist bei einer Veröffentlichung in aggregierter Form auszuschließen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) gegenüber der Europäischen Kommission ergeben, die gesammelten Daten sowie die statistische Auswertung ganz oder in Teilen an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Auftraggebern die für die Analyse und Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforderlichen eigenen Daten sowie, in aggregierter Form, weitere Daten und statistische Auswertungen zur Verfügung. ²Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. ³Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt gegen Kostenerstattung mit dieser Aufgabe betrauen.
(5) Im Falle eines kurzfristigen Informationsbedarfs zum Zweck der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundes- oder Landesbehörden darf auf Antrag einer solchen Behörde eine statistische Auswertung durchgeführt und an die ersuchende Behörde übermittelt werden. ²Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. ³Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt mit der gewünschten Auswertung gegen Kostenerstattung beauftragen.
(6) Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie alle Daten anfordern, die ihrem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich zuzurechnen sind. ²Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den statistischen Landesämtern auf deren Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden und vorhandenen Daten für die gesonderte Aufbereitung auf regionaler und auf Landesebene zur Verfügung.
(1) Die nach den §§ 3 und 4 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelten Daten dürfen in anonymisierter Form an Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, übermittelt werden, soweit
(2) Abweichend von Absatz 1 werden statt der Daten Auskünfte in Form statistischer Auswertungen übermittelt, sofern auf diese Weise der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erstellung der statistischen Auswertungen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Die übermittelten Daten sind vor der unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. ²Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.
(4) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden.
(1) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind, übermitteln die Auftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Vergabeverordnung unterliegen, eine jährliche statistische Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. ²Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:
(2) Die statistischen Aufstellungen im Sinne des Absatzes 1 für oberste und obere Bundesbehörden und für vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte.
(3) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind, übermitteln die Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Sektorenverordnung unterliegen, eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. ²Für jeden Sektorenauftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Auftraggeber der Bereiche Gas- und Wärmeversorgung und Eisenbahnverkehr, ausgenommen Schnellbahnen. ⁴In den anderen Sektorenbereichen entfallen Angaben über Dienstleistungsaufträge.
(4) Die Sektorenauftraggeber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch den Gesamtwert der vergebenen Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, die ohne eine Schwellenwertfestlegung von der Datenübermittlungspflicht erfasst wären. ²Aufträge von geringem Wert können aus Gründen der Vereinfachung unberücksichtigt bleiben.
(5) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind, übermitteln die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit unterliegen, eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. ²Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt jeweils durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form die statistischen Angaben zu übermitteln sind. ²Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
lfd. Nr. | Bezeichnung lt. Anhang III zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 | Bemerkung |
1 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Adressen Postleitzahl | Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle. |
2 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Adressen | Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers. |
3 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers ◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen ◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene ◯ Regional- oder Kommunalbehörde ◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene ◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts ◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation ◯ anderer öffentlicher Auftraggeber |
4 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil | CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) |
5 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.3) Art des Auftrags ◯ Bauauftrag ◯ Lieferauftrag ◯ Dienstleistungen |
6 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose ◯ ja ◯ nein |
7 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert |
8 | Abschnitt II: Gegenstand II.2) Beschreibung II.2.5) Zuschlagskriterien ⃞ Qualitätskriterium – Name/Gewichtung ◯ Kostenkriterium – Name/Gewichtung ◯ Preis – Gewichtung | Die Angaben zu den Zuschlagskriterien, Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen, sozialen oder innovativen Kriterien im Sinne von § 58 Abs. 2 VgV. |
9 | Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem ⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung | Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch erfasst. |
10 | Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem ⃞ Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet |
11 | Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.1) Verfahrensart |
◯ Offenes Verfahren ◯ Nicht offenes Verfahren ◯ Verhandlungsverfahren ◯ Wettbewerblicher Dialog ◯ Innovationspartnerschaft ◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union |
|
12 | Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion ⃞ Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt |
13 | Abschnitt IV: Verfahren IV.2) Verwaltungsangaben IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl. |
14 | Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr. |
15 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ) |
16 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote |
17 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU | Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
18 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten |
19 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |
20 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Der Auftragnehmer ist ein KMU ◯ ja ◯ nein |
21 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Land | Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat. |
22 | Anhang D1 – Allgemeine Aufträge Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) | Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV (Nummer 11 „Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union“) entsprechend der in Anhang D1 aufgeführten Fallgruppen. |
lfd. Nr. | Bezeichnung lt. Anhang XVIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 | Bemerkung |
1 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Adressen Postleitzahl | Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle. |
2 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Adressen | Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers. |
3 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers ◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen ◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene ◯ Regional- oder Kommunalbehörde ◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene ◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts ◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation ◯ anderer öffentlicher Auftraggeber |
4 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil | CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) |
5 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose ◯ ja ◯ nein |
6 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert |
7 | Abschnitt II: Gegenstand II.2) Beschreibung II.2.5) Zuschlagskriterien ⃞ Qualitätskriterium – Name/Gewichtung ◯ Kostenkriterium – Name/Gewichtung ◯ Preis – Gewichtung | Die Angaben zu den Zuschlagskriterien, Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen, sozialen oder innovativen Kriterien im Sinne von § 58 Abs. 2 VgV. |
8 | Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.1) Verfahrensart |
◯ Offenes Verfahren ◯ Nicht offenes Verfahren ◯ Verfahren, das Verhandlungen einschließt ◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union |
9 | Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem ⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung | Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch erfasst. |
10 | Abschnitt IV: Verfahren IV.2) Verwaltungsangaben IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl. |
11 | Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr. |
12 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ) |
13 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote |
14 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU | Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
15 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten |
16 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |
17 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Der Auftragnehmer ist ein KMU ◯ ja ◯ nein |
18 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Land | Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat. |
19 | Anhang D1 – Allgemeine Aufträge Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) | Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV (Nummer 9 „Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union“) entsprechend der in Anhang D1 aufgeführten Fallgruppen. |
lfd. Nr. | Bezeichnung lt. Anhang VI zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 | Bemerkung |
1 | Abschnitt I: Auftraggeber I.1) Name und Adressen Postleitzahl | Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle. |
2 | Abschnitt I: Auftraggeber I.1) Name und Adressen | Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des Sektorenauftraggebers. |
3 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil | CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) |
4 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.3) Art des Auftrags ◯ Bauauftrag ◯ Lieferauftrag ◯ Dienstleistungen |
5 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose ◯ ja ◯ nein |
6 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert |
7 | Abschnitt II: Gegenstand II.2) Beschreibung II.2.5) Zuschlagskriterien ⃞ Qualitätskriterium – Name/Gewichtung ◯ Kostenkriterium – Name/Gewichtung ◯ Preis – Gewichtung | Die Angaben zu den Zuschlagskriterien, Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen, sozialen oder innovativen Kriterien im Sinne von § 52 Abs. 2 SektVO. |
8 | Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.1) Verfahrensart |
◯ Offenes Verfahren ◯ Nicht offenes Verfahren ◯ Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ◯ Wettbewerblicher Dialog ◯ Innovationspartnerschaft ◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union |
|
9 | Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem ⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung | Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch erfasst. |
10 | Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem ⃞ Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet |
11 | Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion ⃞ Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt |
12 | Abschnitt IV: Verfahren IV.2) Verwaltungsangaben IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl. |
13 | Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr. |
14 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ) |
15 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote |
16 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU | Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
17 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten |
18 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |
19 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Der Auftragnehmer ist ein KMU ◯ ja ◯ nein |
20 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Land | Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat. |
21 | Anhang D2 – Sektoren Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) | Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Abs. 2 SektVO (Nummer 10 „Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union“) entsprechend der in Anhang D2 aufgeführten Fallgruppen. |
lfd. Nr. | Bezeichnung lt. Anhang XIX zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 | Bemerkung |
1 | Abschnitt I: Auftraggeber I.1) Name und Adressen Postleitzahl | Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle. |
2 | Abschnitt I: Auftraggeber I.1) Name und Adressen | Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des Sektorenauftraggebers. |
3 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil | CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) |
4 | Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem ⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung | Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch erfasst. |
5 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose ◯ ja ◯ nein |
6 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert |
7 | Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.1) Verfahrensart |
◯ Offenes Verfahren ◯ Nicht offenes Verfahren ◯ Verfahren, das Verhandlungen einschließt ◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union |
|
8 | Abschnitt IV: Verfahren IV.2) Verwaltungsangaben IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl. |
9 | Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr. |
10 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ) |
11 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote |
12 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU | Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
13 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten |
14 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |
15 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Der Auftragnehmer ist ein KMU ◯ ja ◯ nein |
16 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Land | EU-Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat. |
17 | Anhang D2 – Sektoren Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) | Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Abs. 2 SektVO (Nummer 10 „Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union“) entsprechend der in Anhang D2 aufgeführten Fallgruppen. |
lfd. Nr. | Bezeichnung lt. Anhang XXII zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 | Bemerkung |
1 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber I.1) Name und Adressen Postleitzahl | Postleitzahl des Sitzes des Konzessionsgebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle. |
2 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber I.1) Name und Adressen | Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des Konzessionsgebers. |
3 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil | CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) |
4 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.3) Art des Auftrags ◯ Bauauftrag ◯ Dienstleistung |
5 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers ◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen ◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene ◯ Regional- oder Kommunalbehörde ◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene ◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts ◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation ◯ anderer öffentlicher Auftraggeber | Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung durch einen Konzessionsgeber gem. § 101 Abs. 1 Nummer 1 GWB (öffentlicher Auftraggeber, der eine Konzession vergibt). |
6 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose ◯ ja ◯ nein |
7 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert |
8 | Abschnitt II: Gegenstand II.2) Beschreibung II.2.5) Zuschlagskriterien | Die Angaben zu den Zuschlagskriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Kriterien im Sinne von § 152 Abs. 3 GWB und § 31 KonzVgV. |
9 | Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.1) Verfahrensart ◯ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung ◯ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung |
10 | Abschnitt IV: Verfahren IV.2) Verwaltungsangaben IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl. |
11 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe (TT/MM/JJJJ) |
12 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote |
13 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU | Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
14 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten |
15 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |
16 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs Der Konzessionär ist ein KMU ◯ ja ◯ nein | Konzessionär = Konzessionsnehmer |
17 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs Land | Staat, in dem der Konzessionsnehmer seinen Sitz hat. |
18 | Anhang D4 – Konzession Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) | Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung (Nummer 8 „Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung“) entsprechend der in Anhang D4 aufgeführten Fallgruppen. |
lfd. Nr. | Bezeichnung lt. Anhang XX zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 | Bemerkung |
1 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber I.1) Name und Adressen Postleitzahl | Postleitzahl des Sitzes des Konzessionsgebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle. |
2 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber I.1) Name und Adressen | Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers. |
3 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers ◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen ◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene ◯ Regional- oder Kommunalbehörde ◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene ◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts ◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation ◯ anderer öffentlicher Auftraggeber | Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung durch einen Konzessionsgeber gem. § 101 Abs. 1 Nummer 1 GWB (öffentlicher Auftraggeber, der eine Konzession vergibt). |
4 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil | CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) |
5 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose ◯ ja ◯ nein |
6 | Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert |
7 | Abschnitt II: Gegenstand II.2) Beschreibung II.2.5) Zuschlagskriterien | Die Angaben zu den Zuschlagskriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Kriterien im Sinne von § 152 Abs. 3 GWB und § 31 KonzVgV. |
8 | Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.1) Verfahrensart ◯ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung ◯ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung |
9 | Abschnitt IV: Verfahren IV.2) Verwaltungsangaben IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl. |
10 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe (TT/MM/JJJJ) |
11 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote |
12 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU | Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
13 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten |
14 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |
15 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs Der Konzessionär ist ein KMU ◯ ja ◯ nein | Konzessionär = Konzessionsnehmer |
16 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs Land | Staat, in dem der Konzessionsnehmer seinen Sitz hat. |
17 | Anhang D4 – Konzession Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) | Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung einer Konzessionsbekanntmachung (Nummer 8 „Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung“) entsprechend der in Anhang D4 aufgeführten Fallgruppen. |
lfd. Nr. | Bezeichnung lt. Anhang XV zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 | Bemerkung |
1 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n) Postleitzahl | Postleitzahl des Sitzes des Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle. |
2 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n) | Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers oder des Sektorenauftraggebers. |
3 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber I.2) Art des öffentlichen Auftraggebers ◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen ◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene ◯ Regional- oder Kommunalbehörde ◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene ◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts ◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation ◯ Sonstige |
4 | Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1) Beschreibung II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung ◯ Bauauftrag ◯ Lieferauftrag ◯ Dienstleistungen |
5 | Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1) Beschreibung II.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung ⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung | Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch erfasst. |
6 | Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1) Beschreibung II.1.5) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) Hauptgegenstand | CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) |
7 | Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.2) Endgültiger Gesamtauftragswert II.2.1) Endgültiger Gesamtauftragswert (ohne MwSt.) Wert |
8 | Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Verfahrensart IV.1.1) Verfahrensart |
◯ Nicht offen ◯ Beschleunigtes nicht offenes Verfahren ◯ Wettbewerblicher Dialog ◯ Verhandlungsverfahren mit Auftragsbekanntmachung ◯ Beschleunigtes Verhandlungsverfahren ◯ Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung |
|
9 | Abschnitt IV: Verfahren IV.2) Zuschlagskriterien IV.2.1) Zuschlagskriterien ◯ Niedrigster Preis ◯ das wirtschaftlich günstigste Angebot Kriterien | Die Angaben zu Name und Gewichtung der Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes umfassen auch Aspekte im Sinne von § 34 Absatz 3 der VSVgV wie zum Beispiel Qualität, Lebenszykluskosten oder Umwelteigenschaften. |
10 | Abschnitt IV: Verfahren IV.3) Verwaltungsangaben IV.3.2) Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags Auftragsbekanntmachung Bekanntmachungsnummer im ABl. |
11 | Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr. |
12 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.1) Tag der Zuschlagsentscheidung (TT/MM/JJJJ) |
13 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote |
14 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |
15 | Abschnitt V: Auftragsvergabe V.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Land | Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat. |
16 | Anhang D3 – Verteidigung und Sicherheit Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) | Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung gem. § 12 VSVgV (Nummer 9 „Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung“) entsprechend der in Anhang D3 aufgeführten Fallgruppen. |
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de