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Völkerstrafgesetzbuch
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Völkerstrafgesetzbuch
Teil 1: Allgemeine Regelungen
§ 5 Unverjährbarkeit
Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.
Völkerstrafgesetzbuch
Teil 1: Allgemeine Regelungen
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Anwendung des allgemeinen Rechts
§ 3
Handeln auf Befehl oder Anordnung
§ 4
Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter
§ 5
Unverjährbarkeit
Teil 2: Straftaten gegen das Völkerrecht
Abschnitt 1: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
§ 6
Völkermord
§ 7
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Abschnitt 2: Kriegsverbrechen
§ 8
Kriegsverbrechen gegen Personen
§ 9
Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
§ 10
Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme
§ 11
Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
§ 12
Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
Abschnitt 3: Verbrechen der Aggression
§ 13
Verbrechen der Aggression
Abschnitt 4: Sonstige Straftaten
§ 14
Verletzung der Aufsichtspflicht
§ 15
Unterlassen der Meldung einer Straftat
Anlage
Anlage (zu § 8 Abs. 6 Nr. 1)