§ 9 Steuerpflichtiges Vermögen
Steuerpflichtiges Vermögen ist
- 1.
- bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
- a)
- bei natürlichen Personen
der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge (§ 6) vom Gesamtvermögen (§ 4) verbleibt,
- b)
- bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit mindestens 20.000 Deutsche Mark Gesamtvermögen das Gesamtvermögen (§ 4);
- 2.
- bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20.000 Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermögen (§ 4).