Vermögensteuergesetz
§ 23 Nachentrichtung der Steuer
Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
- Vermögensteuergesetz
- I. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage
- II. Steuerberechnung
- III. Veranlagung
- IV. Steuerentrichtung
- V. Schlußvorschriften