§ 18 Aufhebung der Veranlagung
(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß - 1.
- die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher Befreiungsgrund eingetreten ist oder
- 2.
- die Veranlagung fehlerhaft ist,
so ist die Veranlagung aufzuheben.
(2) Die Veranlagung wird aufgehoben
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt;
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
²Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Aufhebungszeitpunkt. ³§ 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.