(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt
(2) Nachveranlagt wird mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden Ereignis folgt. ²Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranlagungszeitpunkt. ³§ 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.