Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Verkauf und Service" sowie "Sicherheit und Service" nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Verkehrs- und Sicherheitsleistungen, Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
(4) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen das doppelte Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prüfungsfächer sowie im Durchschnitt der Prüfungsfächer Verkehrs- und Sicherheitsleistungen sowie Praktische Übungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1 | 2 | 3 | |
1. | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | ||
1.1 | Aufgaben, Struktur und Rechtsform (§ 3 Nr. 1.1) | a) | Zielsetzung, Geschäftsfelder, Aktivitäten sowie Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt darstellen |
b) | Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
c) | Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich von Transportleistungen für den Ausbildungsbetrieb herausstellen | ||
d) | Struktur des ausbildenden Betriebes darstellen | ||
e) | Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsvertretungen darstellen | ||
1.2 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1.2) | a) | die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und den Beitrag der Beteiligten im dualen System beschreiben |
b) | Zusammenhang zwischen der Ausbildungsordnung und dem betrieblichen Ausbildungsplan darstellen | ||
c) | Fortbildungsmöglichkeiten sowie berufliche Aufstiegsmöglichkeiten nennen | ||
1.3 | Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 3 Nr. 1.3) | a) | betriebliche Ziele und Grundsätze von Personalplanung, Personalbeschaffung und Personaleinsatz beschreiben |
b) | gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen voneinander abgrenzen | ||
c) | Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläutern | ||
d) | die für das Arbeitsverhältnis geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie tarifliche Regelungen erläutern | ||
e) | Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklären | ||
f) | Nachweise für Personaleinsatzplanung und Arbeitszeiterfassung führen | ||
g) | Bestandteile von Entgeltabrechnungen beschreiben und Nettoentgelt ermitteln | ||
1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.4) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
1.5 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.5) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
2. | Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Nr. 2) | ||
2.1 | Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 2.1) | a) | die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb beschreiben |
b) | Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel eines Arbeitsplatzes darstellen | ||
c) | betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht handhaben und Informationsquellen nutzen | ||
d) | Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen | ||
e) | Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte Aufgaben teamorientiert bearbeiten | ||
f) | Aufgabenerledigung situationsgerecht strukturieren | ||
2.2 | Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 3 Nr. 2.2) | a) | Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf die Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben |
b) | Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen | ||
2.3 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Nr. 2.3) | a) | gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden |
b) | Daten sichern, Datenpflege und Datensicherung begründen | ||
3. | Marketing (§ 3 Nr. 3) | a) | Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Verkehrsmarktes darstellen |
b) | Leistungen verschiedener Verkehrsträger voneinander abgrenzen | ||
c) | Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden | ||
d) | die Wechselwirkung zwischen Kundenwunsch und -bedürfnis sowie der Gestaltung des Dienstleistungsangebotes am Beispiel erläutern | ||
e) | Erfolgskontrollen von verkaufsfördernden Maßnahmen durchführen | ||
4. | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Nr. 4) | ||
4.1 | Kommunikation mit Kunden (§ 3 Nr. 4.1) | a) | Gespräche situations- und zielgruppen-orientiert führen |
b) | Kundenerwartungen ermitteln und mit Angeboten des Ausbildungsbetriebes vergleichen | ||
c) | häufige Konfliktsituationen analysieren und Problemlösungsmöglichkeiten aufzeigen | ||
d) | zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen | ||
e) | Korrespondenz führen | ||
4.2 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 3 Nr. 4.2) | a) | fremdsprachige Fachbegriffe anwenden |
b) | fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzen | ||
c) | Kunden einfache Auskünfte erteilen | ||
5. | Verkehrsmittel im Personenverkehr (§ 3 Nr. 5) | a) | Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen ermitteln |
b) | Vorteile der Verknüpfung von Leistungen verschiedener Verkehrsmittel erläutern | ||
c) | Verkehrsmittel im Hinblick auf Umweltschutz und Ressourcennutzung vergleichen | ||
6. | Vertrieb (§ 3 Nr. 6) | a) | für die Vertragspartner wirksame gesetzliche und vertragliche Bestimmungen im Personenverkehr und bei sonstigen Leistungen darstellen |
b) | Produkte und Leistungen kundenorientiert anbieten sowie Tarife anwenden | ||
c) | Zusatzleistungen mit den Standardleistungen des Ausbildungsbetriebes verknüpfen und anbieten | ||
7. | Sicherheits- und Serviceleistungen (§ 3 Nr. 7) | ||
7.1 | Service und Betreuung (§ 3 Nr. 7.1) | a) | Betreuungs- und Serviceleistungen des Ausbildungsbetriebes anbieten |
b) | Kunden betreuen | ||
c) | besondere Personengruppen vor, während und nach der Reise betreuen | ||
d) | Kunden über Sicherheitsleistungen des Ausbildungsbetriebes beraten | ||
7.2 | Technischer Service (§ 3 Nr. 7.2) | a) | Kunden die Bedienung technischer Serviceeinrichtungen des Ausbildungsbetriebes erklären |
b) | technische Serviceeinrichtungen des Ausbildungsbetriebes kontrollieren, bei Störungen notwendige Maßnahmen einleiten | ||
7.3 | Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen (§ 3 Nr. 7.3) | a) | die Rechtsvorschriften sowie betriebliche Regelungen für die Sicherheit der Kunden in den Verkehrsanlagen des Ausbildungsbetriebes anwenden |
b) | Maßnahmen zur Verhütung von Notfällen durchführen | ||
c) | die bei Notfällen vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, insbesondere Einrichtungen für Notfälle nutzen | ||
8. | Funktionsfähigkeit der Transportmittel (§ 3 Nr. 8) | a) | Verkehrstauglichkeit von Fahrzeugen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Einsatzbedingungen feststellen und Abfahrbereitschaft herstellen |
b) | bei Störungen in der Betriebssicherheit von Fahrzeugen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen | ||
c) | Funktionstüchtigkeit der Serviceeinrichtungen an und im Fahrzeug prüfen; Schäden und Mängel feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung veranlassen | ||
d) | Störungen im Fahrbetrieb und an Sicherheitseinrichtungen feststellen sowie Maßnahmen zur ihrer Beseitigung ergreifen | ||
e) | Abschlußarbeiten nach Beendigung der Fahrt durchführen | ||
9. | Begleitservice (§ 3 Nr. 9) | a) | Kunden unter Anwendung betriebsüblicher Kommunikationsmittel informieren |
b) | Kunden bei Leistungsstörungen informieren und Lösungsalternativen aufzeigen | ||
c) | Notfallmaßnahmen im Fahrbetrieb ergreifen | ||
10. | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Nr. 10) | ||
10.1 | Zahlungsverkehr (§ 3 Nr. 10.1) | a) | Kassengeschäfte nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kassenführung abrechnen |
b) | Zahlungsvorgänge bearbeiten | ||
c) | Rückzahlungen bearbeiten | ||
d) | Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten | ||
10.2 | Buchführung (§ 3 Nr. 10.2) | a) | Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen und die Gliederung des Rechnungswesens erläutern |
b) | vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen | ||
c) | die im Vertrieb anfallenden Steuern des Ausbildungsbetriebes ermitteln | ||
10.3 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 3 Nr. 10.3) | a) | Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläutern |
b) | die im Ausbildungsbetrieb üblichen Kalkulationsverfahren für das Angebot von Zusatzleistungen anwenden | ||
c) | Kosten und Erträge von erbrachten Verkehrs- und Serviceleistungen darstellen | ||
d) | Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungen begründen | ||
10.4 | Controlling (§ 3 Nr. 10.4) | a) | die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument an betrieblichen Beispielen erläutern |
b) | Anwendungsmöglichkeiten und Bedeutung von Statistiken im Ausbildungsbetrieb erläutern und an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens mitwirken | ||
10.5 | Materialbeschaffung und -Verwaltung (§ 3 Nr. 10.5) | a) | Bedarf an Betriebsmitteln und Verbrauchsstoffen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte ermitteln |
b) | Betriebsmittel und Verbrauchsstoffe beschaffen und verwalten | ||
Schwerpunkt A: Verkauf und Service | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1 | 2 | 3 | |
1. | Marketing (§ 3 Nr. 3) | a) | Wettbewerbsbedingungen des europäischen Verkehrsmarktes bei Beratung und Verkauf berücksichtigen |
b) | Leistungsmerkmale der Produkte des Ausbildungsbetriebes als Verkaufsargumente einsetzen | ||
c) | Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes mit denen der Mitbewerber vergleichen | ||
d) | bei Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken; Werbematerial kundenorientiert einsetzen | ||
e) | an Qualitätssicherungsmaßnahmen mitwirken | ||
2. | Vertrieb (§ 3 Nr. 6) | a) | Verkehrsverbindungen nach Kundenwünschen ermitteln |
b) | Beförderungspreise sowie Preise für Zusatzleistungen ermitteln | ||
c) | Produkte und Leistungen anbieten und verkaufen, vertragliche Rechte und Pflichten bei der Leistungserfüllung beachten | ||
d) | Verkaufsunterstützungssysteme anwenden | ||
e) | Abrechnungen der Einnahmen durchführen | ||
f) | Bedarf an Zusatzleistungen ermitteln und Beschaffung der Produkte veranlassen | ||
g) | Reklamationen bearbeiten | ||
h) | Service- und Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwenden | ||
i) | Personaleinsatz kunden- und situationsorientiert durchführen | ||
Schwerpunkt B: Sicherheit und Service | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1 | 2 | 3 | |
1. | Sicherheits- und Serviceleistungen (§ 3 Nr. 7) | a) | Rechtsvorschriften sowie Vorschriften des Ausbildungsbetriebes für die Betätigung im Sicherheitsbereich anwenden |
b) | die Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwenden | ||
c) | die Schutz- und Sicherungsdienstleistungen des Ausbildungsbetriebes voneinander unterscheiden | ||
d) | Präventivmaßnahmen unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze zur Gewährleistung der Sicherheit planen und durchführen | ||
e) | Eingriffsbefugnisse ausüben | ||
f) | Schutzmaßnahmen für besondere Personengruppen und Einrichtungen durchführen | ||
g) | Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit beim Umgang mit Gefahrgut, gefährlichen Arbeitsstoffen und besonders schutzwürdigen Gütern durchführen | ||
h) | Sicherheitslücken feststellen und | ||
i) | Vorschläge zur Beseitigung erarbeiten und anbieten Personaleinsatz unter Sicherheitsaspekten durchführen | ||
1.1 | Service und Betreuung (§ 3 Nr. 7.1) | a) | die Servicegrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwenden |
b) | die Rolle als Ansprechpartner, Informationsgeber und Helfer übernehmen | ||
c) | Bedürfnisse besonderer Personengruppen feststellen und Serviceleistungen entsprechend ausrichten | ||
d) | Verhaltensregeln bei der Begleitung von besonderen Personengruppen anwenden | ||
e) | Verkehrswege, -mittel und -Verbindungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten aufzeigen | ||
f) | Verhaltensregeln in Konfliktsituationen anwenden | ||
1.2 | Technischer Service (§ 3 Nr. 7.2) | a) | Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von Sicherheitstechnik erläutern |
b) | technische Sicherheits- und Serviceeinrichtungen des Ausbildungsbetriebes bedienen | ||
c) | Gefahren bei Fehlfunktionen technischer Sicherheitseinrichtungen des Ausbildungsbetriebes einschätzen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr einleiten |
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1: Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,
2.: Vertrieb, Lernziele a und b,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.: Vertrieb, Lernziele d und e,
1.1: Service und Betreuung, Lernziel c,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig
10.3: Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,
10.3: Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig
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