Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung
1. Kapitel: Versicherungsnummer
(1) Die Versicherungsnummer wird gemäß § 147 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der folgenden Absätze gebildet aus
(2) Die Bereichsnummer des vergebenden Rentenversicherungsträgers gemäß der Anlage bildet die ersten beiden Stellen.
(3) Der Geburtstag und der Geburtsmonat - jeweils zweistellig - und die beiden letzten Ziffern des Geburtsjahres der Versicherten bilden die Stellen drei bis acht. ²Die Gestaltung dieser Stellen oder der Versicherungsnummer insgesamt bei nicht nachgewiesenem Geburtsdatum regeln unter Beachtung des § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich.
(4) Der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Versicherten im Zeitpunkt der Vergabe bildet die neunte Stelle. ²Umlaute am Namensbeginn werden aufgelöst, fremdsprachige Sonderzeichen durch vergleichbare deutsche Buchstaben ersetzt, Kleinbuchstaben in Großbuchstaben umgesetzt.
(5) Die Stellen zehn und elf enthalten die Seriennummer. ²Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten, die an demselben Tag geboren sind und deren Geburtsname mit dem gleichen Buchstaben beginnt. ³Für männliche Versicherte werden die Ziffern 00 bis 49, für weibliche Versicherte die Ziffern 50 bis 99 verwandt. ⁴Die Gestaltung der Stellen zehn und elf oder der Versicherungsnummer insgesamt beim Verbrauch sämtlicher Seriennummern eines Geburtsdatums regeln die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich.
(6) Die zwölfte Stelle, die Prüfziffer, wird errechnet, indem der Buchstabe in der neunten Stelle durch eine zweistellige Zahl ersetzt wird, die die Position des Buchstabens im deutschen Alphabet kennzeichnet. ²Die Ziffern der damit zwölfstelligen Nummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2, 1, 2 und 1 multipliziert. ³Von den Produkten werden die Quersummen gebildet. ⁴Die Quersummen werden addiert. ⁵Die Summe wird durch 10 dividiert. ⁶Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer.
(1) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. ²Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. ³Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer.
(2) Sind an eine Person mehrere Versicherungsnummern vergeben worden, sind alle bis auf eine zu sperren. ²Für gesperrte Versicherungsnummern ist eine Verbindung zu dem aktuell gültigen Versicherungskonto herzustellen; eine Datenübermittlung im Sinne von § 6 ist sicherzustellen.
(3) Wird eine Versicherungsnummer für mehrere Versicherte benutzt, darf diese nicht mehr verwendet werden. ²Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. ³Die gespeicherten Daten werden durch die Rentenversicherungsträger dem richtigen Versicherungskonto zugeordnet.
2. Kapitel: Kontoführung
(1) Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die Datenstelle. ²Auf Anforderung sind die Versicherungsunterlagen zu übersenden.
(2) Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern.
3. Kapitel: Unterrichtung der Versicherten
(1) Der Konto führende Träger der Rentenversicherung teilt den Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, alle sechs Jahre die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten mit, die für die Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind. ²Ein Versicherungsverlauf kann auch in kürzeren Abständen, an jüngere Versicherte und an Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erteilt werden.
(2) Der erste Versicherungsverlauf enthält die gespeicherten Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten unabhängig von deren Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerkennung solcher Zeiten erheblich sein können. ²Auf Kalendermonate, für die rentenerhebliche Tatsache nicht gespeichert sind, ist hinzuweisen. ³Die folgenden Versicherungsverläufe können auf bisher noch nicht bindend festgestellte Daten beschränkt werden.
4. Kapitel: Schlussvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
(2)Rentenversicherungsträger | Bereichsnummer |
Regionalträger nach Gebiet: |
- Mecklenburg-Vorpommern | 02 |
- Thüringen | 03 |
- Brandenburg | 04 |
- Sachsen-Anhalt | 08 |
- Sachsen | 09 |
- Hannover | 10 |
- Westfalen | 11 |
- Hessen | 12 |
- Rheinprovinz | 13 |
- Oberbayern | 14 |
- Niederbayern-Oberpfalz | 15 |
- Rheinland-Pfalz | 16 |
- für das Saarland | 17 |
- Oberfranken und Mittelfranken | 18 |
- Freie und Hansestadt Hamburg | 19 |
- Unterfranken | 20 |
- Schwaben | 21 |
Württemberg | 23 |
Baden | 24 |
- Berlin | 25 |
- Schleswig-Holstein | 26 |
- Oldenburg-Bremen | 28 |
- Braunschweig | 29 |
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen Zulagenummer nach § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG | 40 |
Deutsche Rentenversicherung Bund | Die Bereichsnummer wird durch Addition der Zahl 40 mit der Bereichsnummer des Gebietes - wenn ein Regionalträger zuständig wäre -gebildet. |
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Bahn | 38 |
Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Seefahrt | 39 |
Sonstige Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Gebiet |
- Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Westfalen, Schleswig-Holstein | 80 |
- Hessen, Rheinprovinz | 81 |
- Baden, Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland | 82 |
- Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen | 89 |
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