freiRecht

VIGGebV

VIGGebV

Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz

Eingangsformel

Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes. ²Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.

§ 2 Gebührenbemessung

Die Gebühren bestimmen sich nach dem mit der Informationsgewährung verbundenen Personal- und Sachaufwand. ²Dieser beläuft sich auf 41 bis 67 Euro je aufgewendeter Stunde Arbeitszeit.

§ 3 Befreiung und Ermäßigung

Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom 24. April 2008 (BGBl. I S. 762) außer Kraft.

© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de