VIGGebV
Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Eingangsformel
Auf Grund des
§ 7 Absatz 3 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:
§ 2 Gebührenbemessung
Die Gebühren bestimmen sich nach dem mit der Informationsgewährung verbundenen Personal- und Sachaufwand. ²Dieser beläuft sich auf 41 bis 67 Euro je aufgewendeter Stunde Arbeitszeit.§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom 24. April 2008 (BGBl. I S. 762) außer Kraft.© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de