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Umwelthaftungsgesetz
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Umwelthaftungsgesetz
§ 17 Verjährung
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
Umwelthaftungsgesetz
§ 1
Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen
§ 2
Haftung für nichtbetriebene Anlagen
§ 3
Begriffsbestimmungen
§ 4
Ausschluß der Haftung
§ 5
Beschränkung der Haftung bei Sachschäden
§ 6
Ursachenvermutung
§ 7
Ausschluß der Vermutung
§ 8
Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den Inhaber einer Anlage
§ 9
Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen Behörden
§ 10
Auskunftsanspruch des Inhabers einer Anlage
§ 11
Mitverschulden
§ 12
Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
§ 13
Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
§ 14
Schadensersatz durch Geldrente
§ 15
Haftungshöchstgrenzen
§ 16
Aufwendungen bei Wiederherstellungsmaßnahmen
§ 17
Verjährung
§ 18
Weitergehende Haftung
§ 19
Deckungsvorsorge
§ 20
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 21
Strafvorschriften
§ 22
Bußgeldvorschriften
§ 23
Übergangsvorschriften
Anhang 1
Anhang 1 (zu § 1 UmweltHG)
Anhang 2
Anhang 2 (zu § 19 UmweltHG)