Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 9 Schadensersatz
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. ²Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2: Rechtsfolgen
- Kapitel 3: Verfahrensvorschriften
- Kapitel 4: Straf- und Bußgeldvorschriften