Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.²Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.
Unterlassungsklagengesetz
Abschnitt 1: Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen