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Unterlassungsklagengesetz

Unterlassungsklagengesetz

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

  • Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften
    • Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.