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Unterlassungsklagengesetz

Unterlassungsklagengesetz

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

  • Abschnitt 1: Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 4a Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen

(1) Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1) verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. ²§ 2b ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. ²Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. ³§ 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.