Abschnitt 1: Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
§ 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a
Der in § 2a Abs. 1 bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden.²Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
Unterlassungsklagengesetz
Abschnitt 1: Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen