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Unterlassungsklagengesetz
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Unterlassungsklagengesetz
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2
§ 12 Einigungsstelle
Für Klagen nach
§ 2
gelten
§ 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.
Unterlassungsklagengesetz
Abschnitt 1: Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
§ 1
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1a
Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug
§ 2
Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
§ 2a
Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz
§ 2b
Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
§ 3
Anspruchsberechtigte Stellen
§ 3a
Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a
§ 4
Qualifizierte Einrichtungen
§ 4a
Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen
Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 5
Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften
§ 6
Zuständigkeit
§ 7
Veröffentlichungsbefugnis
Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
§ 8
Klageantrag und Anhörung
§ 9
Besonderheiten der Urteilsformel
§ 10
Einwendung wegen abweichender Entscheidung
§ 11
Wirkungen des Urteils
Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2
§ 12
Einigungsstelle
§ 12a
Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
Abschnitt 3: Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
§ 13
Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen
§ 13a
Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Abschnitt 4: Außergerichtliche Schlichtung
§ 14
Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5: Anwendungsbereich
§ 15
Ausnahme für das Arbeitsrecht
Abschnitt 6: Überleitungsvorschriften
§ 16
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
§ 17
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts