Unterlassungsklagengesetz
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften
- Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
§ 11 Wirkungen des Urteils
Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. ²Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.