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UBGG

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Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

  • Zweiter Abschnitt: Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
    • Erster Unterabschnitt:

§ 6 Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis

Ein Verstoß gegen die §§ 3 bis 5 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.