UBGG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
- Zweiter Abschnitt: Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
§ 6 Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis
Ein Verstoß gegen die §§ 3 bis 5 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.