freiRecht
UBGG

UBGG

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

  • Zweiter Abschnitt: Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
    • Erster Unterabschnitt:

§ 5 Unzulässige Geschäfte

(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Unternehmensbeteiligungen an Unternehmen halten, die Mutterunternehmen oder Schwesterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sind.

(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren. ²Satz 1 ist nicht auf typische stille Beteiligungen von Gesellschaftern anzuwenden, die gleichzeitig an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind.