UBGG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
- Vierter Abschnitt: Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften
- Erster Unterabschnitt: Übergangs- und Bußgeldvorschriften
§ 26a Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4
Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die vor dem 22. Juli 2013 als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes anerkannt ist und deren AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, muss spätestens bis zum 21. Januar 2015 der zuständigen Behörde einen Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 vorlegen.