UBGG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
- Vierter Abschnitt: Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften
- Erster Unterabschnitt: Übergangs- und Bußgeldvorschriften
§ 24 Gesellschafterdarlehen
Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden.