UBGG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
- Dritter Abschnitt: Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz
§ 15a Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt
Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.