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UBGG

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Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

  • Dritter Abschnitt: Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz

§ 15a Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt

Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.