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Teilzeit- und Befristungsgesetz
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Teilzeit- und Befristungsgesetz
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Dritter Abschnitt: Befristete Arbeitsverträge
§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten
§ 4 Abs. 2
,
§ 5
,
§ 14 Abs. 1 und 4
,
§ 15 Abs. 2, 3 und 5
sowie die
§§ 16 bis 20
entsprechend.
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zielsetzung
§ 2
Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
§ 3
Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
§ 4
Verbot der Diskriminierung
§ 5
Benachteiligungsverbot
Zweiter Abschnitt: Teilzeitarbeit
§ 6
Förderung von Teilzeitarbeit
§ 7
Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
§ 8
Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
§ 9
Verlängerung der Arbeitszeit
§ 9a
Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
§ 10
Aus- und Weiterbildung
§ 11
Kündigungsverbot
§ 12
Arbeit auf Abruf
§ 13
Arbeitsplatzteilung
Dritter Abschnitt: Befristete Arbeitsverträge
§ 14
Zulässigkeit der Befristung
§ 15
Ende des befristeten Arbeitsvertrages
§ 16
Folgen unwirksamer Befristung
§ 17
Anrufung des Arbeitsgerichts
§ 18
Information über unbefristete Arbeitsplätze
§ 19
Aus- und Weiterbildung
§ 20
Information der Arbeitnehmervertretung
§ 21
Auflösend bedingte Arbeitsverträge
Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 22
Abweichende Vereinbarungen
§ 23
Besondere gesetzliche Regelungen