Teilzeit- und Befristungsgesetz
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
- Dritter Abschnitt: Befristete Arbeitsverträge
§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. ²Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.