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Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Eingangsformel

Auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 2 und 24 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) wird folgendes verordnet:

§ 1

(1) Diese Durchführungsverordnung regelt die Privatisierung von ausgesonderten Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen, die sich in Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung befinden, sowie die Verwertung von ausgesonderter Wehrtechnik.

(2) Von der Bestimmung des Absatzes 1 wird die Übertragung von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen auf die Länder, Landkreise, Städte und Gemeinden auf der Grundlage der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften nicht berührt.

§ 2

(1) Das Ministerium für Abrüstung und Verteidigung hat bis zum Tag des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland die für militärische Zwecke nicht mehr benötigte Wehrtechnik sowie Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen auszusondern (nachfolgend ausgesondertes Militärvermögen genannt).

(2) Das ausgesonderte Militärvermögen ist der Treuhandanstalt zu übertragen.

(3) Die Übertragung des ausgesonderten Militärvermögens erfolgt nach den jeweiligen Entscheidungen über die Aussonderung gemäß Absatz 1.

(4) Eine Übertragung zum Zwecke der Privatisierung und Verwertung ist auch nach dem im Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt vorzunehmen.

§ 3

(1) Die Treuhandanstalt hat das ihr übertragene ausgesonderte Militärvermögen zu privatisieren und zu verwerten.

(2) Die Privatisierung der Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen erfolgt durch Veräußerung. ²Dabei sind vorrangig die Strukturanpassung der Wirtschaft an die Erfordernisse des Marktes sowie die Belange der Konversion zu fördern. ³Die Verwertung der Wehrtechnik erfolgt durch Verkauf, Vernichtung oder deren Umstellung auf eine zivile Nutzung.

§ 4

(1) Die Erträge aus der Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens sind vorrangig für die personelle und technische Konversion, für die Rekultivierung und Entsorgung militärisch genutzter Flächen, Gebäude und baulicher Anlagen sowie die Restrukturierung von Kapazitäten der Rüstungsproduktion zu verwenden.

(2) Die Verwendung der Erträge richtet sich im weiteren nach § 5 des Treuhandgesetzes.

§ 5

Die Treuhandanstalt hat die für die Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens erforderlichen Strukturen zu schaffen und in Abstimmung mit dem Ministerium für Abrüstung und Verteidigung zweckmäßige Organisationsformen zu sichern.

§ 6

Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

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