Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes
Kapitel 1: Bewilligung der Truppenverwendung nichtberechtigter Personen
(1) Die Bewilligung der Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes wird auf Antrag Personen erteilt, die Waren an ausländische Streitkräfte oder an Hauptquartiere liefern.
(2) Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. ²Die nach § 27 Absatz 3 zuständige Zollstelle (§ 1 Nummer 19 des Gesetzes) kann zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung in einfacher Schriftform gestellt wird.
(3) In nachfolgenden Fällen kann der Antrag auf Bewilligung auch mittels einer schriftlichen oder mit Mitteln der Datenverarbeitung im normalen Verfahren erstellten Zollanmeldung im Sinne der §§ 4 und 5 des Gesetzes gestellt werden:
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(5) In der Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes in Anspruch genommen werden darf. Insbesondere werden festgelegt:
(6) Die Bewilligung wird in den Fällen des Absatzes 2 auf dem amtlichen Vordruck erteilt, in den Fällen des Absatzes 3 durch Annahme der Zollanmeldung. ²Bei Anträgen auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung kann die Entscheidung auch in sonstiger schriftlicher Form mitgeteilt werden. ³Die Bewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe des Antrags oder nach Eingang nachträglich angeforderter Angaben bei den Zollstellen erteilt werden. ⁴Wird der Antrag abgelehnt, soll der Antragsteller innerhalb dieser Frist über die Gründe unterrichtet werden.
(7) Unbeschadet des § 3 wird die Bewilligung wirksam mit dem Tag, an dem sie erteilt wird, oder zu einem späteren, in der Bewilligung bestimmten Zeitpunkt. ²Die Bewilligung ist außer in begründeten Fällen auf längstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu befristen.
(8) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Zollstelle alle Ereignisse mitzuteilen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und die sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.
(9) Die Rechte und Pflichten eines Bewilligungsinhabers können unter den Voraussetzungen, die die zuständige Zollstelle in der Bewilligung festgelegt hat, auf andere Bewilligungsinhaber übertragen werden, sofern diese die Voraussetzungen erfüllen, die für dieses Verfahren gelten.
(10) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieser Verordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2009 (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(11) Taric-Code im Sinne dieser Verordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
(1) Bewilligungen nach § 1 können rückwirkend erteilt werden. ²Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird eine rückwirkende Bewilligung frühestens ab dem Eingangsdatum des Bewilligungsantrags wirksam.
(2) Wird die Erneuerung einer Bewilligung beantragt, die für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilt worden ist, so kann die neue Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erteilt werden, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde.
(3) Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erstrecken, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und
Kapitel 2: Anmeldung zur Truppenverwendung
(1) Bei der Anmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes sind die Exemplare Nummer 6, 7 und 8 sowie ein zusätzliches Exemplar Nummer 6 des Einheitspapiers (§ 1 Nummer 20 des Gesetzes) zu verwenden.
(2) Das Einheitspapier als Anmeldung zur Truppenverwendung ist unter Beachtung der Bestimmungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung über die Verwendung des Einheitspapiers und der sonstigen Regelungen bezüglich des Warenverkehrs über die Grenze, insbesondere der Außenhandelsstatistik, auszufüllen. ²Die für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Bestimmungen der in Satz 1 genannten Regelungen sind sinngemäß anzuwenden. ³Für die Codierung der Anmeldung zur Truppenverwendung in Feld 37, erstes Unterfeld, des Einheitspapiers ist als Grundelement der Verfahrenscode 99 zu verwenden.
(3) Für die Verwendung des Einheitspapiers als Anmeldung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zur Beendigung der Truppenverwendung gelten die Vorschriften der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Teil I Titel VII und IX). ²Für die Codierung der Truppenverwendung als vorangegangenes Zollverfahren in Feld 37, erstes Unterfeld, des Einheitspapiers ist als Grundelement der Verfahrenscode 99 zu verwenden.
(1) Der Zollanmeldung zur Truppenverwendung einer nichtberechtigten Person gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Die Zollstelle kann bei Abgabe der Zollanmeldung verlangen, dass die Beförderungspapiere oder Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden. ²Wird eine Ware in mehreren Packstücken gestellt, kann die Zollstelle ferner die Vorlage einer Liste der Packstücke oder eines gleichwertigen Papiers mit Angabe des Inhalts jedes Packstücks verlangen.
(1) Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes erforderliche Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung kann bei der Einfuhr von Übersiedlungsgut, Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen aus Drittländern aus Anlass von Versetzungen in den Geltungsbereich des Gesetzes durch den schriftlichen Versetzungsbefehl der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ersetzt werden. ²Die Zollstelle kann in diesen Fällen eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung verlangen, wenn Zweifel bestehen, ob die Waren zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmt sind oder ob die Person, die die Waren einführt, Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist.
(2) Bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen aus Drittländern, für die die Truppenverwendung durch eine vorübergehende Ausfuhr in ein Drittland endete, ist keine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung erforderlich, wenn die von den Behörden der ausländischen Streitkräfte in Deutschland ausgestellte Registrierbescheinigung mitgeführt wird.
Kapitel 3: Abgabe von Waren in der Truppenverwendung
Abschnitt 1: Abgabe durch die ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere
Unterabschnitt 1: Abgabe aus dienstlichen Gründen, Abgabenbefreiung
(1) Die ausländischen Streitkräfte und die Hauptquartiere dürfen in ihren Verpflegungseinrichtungen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an nichtberechtigte Personen abgeben, wenn diese Personen
(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. ²Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. ³Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(1) An Mitglieder der Truppe eines Hauptquartiers, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können folgende Einfuhrwaren abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren zu ihrem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Artikel 16 des Ergänzungsabkommens (§ 1 Nummer 4 des Gesetzes) abgegeben werden:
1. | Zigaretten | 200 Stück je Person und Woche, |
2. | Kaffee | 2,5 Kilogramm je Person und Monat, |
3. | Kaffee-Extrakte | 250 Gramm je Person und Monat, |
4. | Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von 38 Volumenprozent oder mehr | 6 Liter je Person und Monat, |
5. | Kraftstoff | 50 Liter je Fahrzeug und Monat, |
6. | sonstige Waren bis zu einem Wert von 75 Euro je einzelner Ware | unbegrenzt. |
(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. ²Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. ³Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(3) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die Hauptquartiere gleichgestellt ist die Abgabe an Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 bis zu der in Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Menge gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens.
(1) Die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert von 25 Euro je einzelner Ware durch die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere an nichtberechtigte Personen aus dienstlichen Gründen kann abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.
(2) Die Abgabe von sonstigen Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen, die diese zur Ausübung ihrer Dienstgeschäfte für die ausländischen Streitkräfte oder für die Hauptquartiere benötigen, kann abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.
(3) Ist die Abgabe der Einfuhrwaren genehmigt, gelten diese mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. ²Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. ³Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(4) Die nach Absatz 1 genehmigte Abgabe von Energieerzeugnissen gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens ist der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere gleichgestellt.
Unterabschnitt 2: Abgabe auf Veranstaltungen, Abgabenbefreiung
(1) Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, bei denen Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgegeben werden, sind
(2) Volksfeste finden im Rahmen der gegenseitigen Freundschaft auf den Liegenschaften statt, die den in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften oder Hauptquartieren zur Nutzung überlassen sind. ²Sie werden von den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren selbst veranstaltet und die deutsche Bevölkerung ist eingeladen, ohne dass Eintrittsgelder erhoben werden.
(1) Volksfeste und andere öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, auf denen Einfuhrwaren abgegeben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Zollstelle nach § 27 Absatz 5 und 6. Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften sowie eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr zu verhindern. ²Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen. ³Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird oder die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben oder Unterlagen fehlen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung bezeichneten Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgegeben werden. ²Die Abgabe folgender Einfuhrwaren kann genehmigt werden:
(4) Eine Abgabe von Einfuhrwaren ohne Genehmigung stellt eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr dar.
(5) Einfuhrwaren, die nach Absatz 3 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. ²Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. ³Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(1) Bei öffentlichen Veranstaltungen, zu denen die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere lediglich eingeladen sind und Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgeben wollen, bedarf die Abgabe der Einfuhrwaren der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften zu verhindern. ²Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Zollstelle nach § 27 Absatz 5 zu stellen. ³Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird.
(3) Dem Antrag sind die Einladung des Veranstalters sowie eine Auflistung aller Waren beizufügen, deren Abgabe die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere beabsichtigen.
(4) Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung bezeichneten tafelfertigen Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an nichtberechtigte Personen abgegeben werden.
(5) Eine Abgabe von Einfuhrwaren ohne Genehmigung stellt eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr dar.
(6) Einfuhrwaren, die nach Absatz 4 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. ²Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. ³Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(1) Bei nichtöffentlichen Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere dürfen Einfuhrwaren abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren unentgeltlich an Personen abgegeben werden, die als Gäste eingeladen sind, wenn der Wert der im Einzelfall übergebenen Ware 25 Euro nicht übersteigt. ²Die in § 19 Absatz 3 bezeichneten Waren dürfen nur zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden.
(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. ²Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. ³Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
Unterabschnitt 3: Abgabe an nichtberechtigte Personen, die Kinder von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere zeitweise betreuen
(1) Die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere können nichtberechtigten Personen erlauben, Einfuhrwaren für den Bedarf minderjähriger Kinder, die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind, zu erwerben. Voraussetzung ist, dass
(2) Diese Erlaubnis beschränkt sich nur auf Einfuhrwaren für den Bedarf der in Absatz 1 genannten Kinder. ²Für den eigenen Bedarf der in Absatz 1 genannten nichtberechtigten Person kann den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert je einzelner Ware von 25 Euro abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.
(3) Ist die Abgabe der Einfuhrwaren genehmigt, gelten diese mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. ²Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. ³Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(4) Die nach Absatz 1 genehmigte Abgabe von Energieerzeugnissen gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens ist der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere gleichgestellt.
(5) Ein Abdruck der Erlaubnis ist der zuständigen Zollstelle zuzusenden.
Unterabschnitt 4: Abgabe an versorgungsberechtigte Personen
(1) Personen, die Anspruch auf Versorgung durch die ausländischen Streitkräfte haben (versorgungsberechtigte Personen), im Sinne dieser Verordnung sind,
(2) Die Generalzolldirektion kann auf Ersuchen der ausländischen Streitkräfte in besonderen Fällen weitere Personen oder Personengruppen den versorgungsberechtigten Personen nach Absatz 1 gleichstellen.
(3) Die Eigenschaft als versorgungsberechtigte Person oder gleichgestellte Person ist durch eine Bescheinigung der Truppe nachzuweisen.
(1) Personen nach § 15 sind berechtigt, nach Zulassung durch die zuständige Zollstelle in den Verkaufseinrichtungen der ausländischen Streitkräfte andere als die in § 18 des Gesetzes genannten Waren (nichtrationierte Waren) ausschließlich für ihren persönlichen Bedarf einzukaufen.
(2) Für die eingekauften Waren entsteht die Abgabenschuld nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes. ²Abweichend von § 19 Absatz 4 des Gesetzes schuldet nur die in Absatz 1 genannte Person die Abgaben. ³§ 19 Absatz 3 des Gesetzes ist nicht anzuwenden.
(3) Spätestens am fünften Werktag des Folgemonats ist der zuständigen Zollstelle mitzuteilen, welche Waren innerhalb eines Kalendermonats gekauft worden sind. ²Dabei sind die Kaufbelege im Original vorzulegen. ³Die zuständige Zollstelle kann die Frist im Einzelfall verlängern.
(4) Für Waren mit einem Wert von weniger als 50 Euro je einzelner Ware sind die Einfuhrabgaben mit dem Satz zu erheben, der nach § 29 Absatz 2 Nummer 6 der Zollverordnung für andere als präferenzberechtigte Waren gilt.
(1) Die zuständige Zollstelle kann den in § 15 genannten Personen die Zulassung auf Antrag erteilen. ²Diese wird entsprechend der Gültigkeit der Bescheinigung der Truppe befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen zur Sicherung der zollrechtlichen Belange versehen werden.
(2) Über die Zulassung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Vordruck zu erteilen. ²Die Bescheinigung wird entsprechend der Zulassung nach Absatz 1 befristet.
(3) Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Zollkodex (Artikel 8 und 9). ²Darüber hinaus kann die Zulassung bei einem Verstoß gegen § 16 Absatz 3 widerrufen werden. ³Wird die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, ist die Bescheinigung nach Absatz 2 zurückzugeben.
Abschnitt 2: Abgabe durch die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
(1) Die nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes erforderliche Anzeige soll bei der Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere aus Anlass von Veräußerungen durch diese Personen dadurch erfolgen, dass ein von den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ausgestelltes Formblatt vorgelegt wird, auf dem die Veräußerung befürwortet wird (Veräußerungsgenehmigung).
(2) Die in Absatz 1 genannte Veräußerungsgenehmigung hat das veräußernde Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere bei den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere zu beantragen. ²Der Antrag ist auf dem von diesen Behörden dafür vorgesehenen Formblatt zu stellen. ³§ 23 des Gesetzes gilt sinngemäß.
(1) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere dürfen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Verfahren übliche Geschenke persönlicher Art in nicht zum Handel geeigneten Mengen an nichtberechtigte Personen abgeben.
(2) Übliche Geschenke sind gelegentliche Zuwendungen, die dem Anlass der Schenkung sowie den Lebensverhältnissen der schenkenden und der beschenkten Person entsprechen, nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind und keine Gegenleistung für eine Leistung darstellen. ²Wiederholte oder laufende Zuwendungen sind keine üblichen Geschenke im Sinne dieser Bestimmungen.
(3) Die nachstehend aufgeführten Waren gelten nur dann als übliche Geschenke, wenn sie die folgenden Mengen nicht überschreiten:
1. | Zigaretten | 25 Stück oder |
2. | Zigarren und Zigarillos | 10 Stück oder |
3. | Feinschnitt | 60 Gramm, |
4. | Kaffee | 500 Gramm, |
5. | Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von 30 Volumenprozent oder mehr | eine Flasche mit höchstens 1,2 Liter Inhalt. |
(4) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. ²Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. ³Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(1) Flohmärkte sind öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, auf denen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gebrauchte Einfuhrwaren des häuslichen Gebrauchs an nichtberechtigte Personen verkaufen.
(2) Die Durchführung eines Flohmarkts ist anzeigepflichtig. ²Die Anzeige ist spätestens eine Woche vor Beginn des Flohmarkts bei der zuständigen Zollstelle abzugeben. ³In der Anzeige sind Ort und Zeit des Flohmarkts zu benennen.
(3) Auf angezeigten Flohmärkten dürfen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Verfahren Einfuhrwaren unmittelbar an nichtberechtigte Personen abgegeben werden, sofern der Wert je einzelner Ware 25 Euro nicht übersteigt.
(4) Einfuhrwaren, die nach Absatz 3 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. ²Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. ³Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
Kapitel 4: Handlungen, die keine zweckwidrige Verwendung darstellen
(1) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder durch nichtberechtigte Personen im Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden, wenn sich diese Waren im mittelbaren Besitz der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder befinden. ²Dies gilt nicht bei einer Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat (§ 13 Absatz 4 des Gesetzes).
(2) Im Fall der Beförderung durch nichtberechtigte Personen dürfen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke nur durch gewerbliche Unternehmen befördert werden.
(1) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Einfuhrwaren des persönlichen Gebrauchs nichtberechtigten Personen bis zu einer Dauer von drei Monaten unentgeltlich überlassen. ²Davon ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.
(2) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge, die sich in der Truppenverwendung befinden, von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere für eine Dauer von bis zu drei Monaten innerhalb eines halben Jahres nichtberechtigten Personen unentgeltlich überlassen werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einfuhrwaren dürfen ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet werden.
Kapitel 5: Ausnahmen von der Abgabenentstehung, Übersiedlungsgut
(1) Folgende Pflichtverletzungen gelten im Sinne des § 19 Absatz 2 des Gesetzes als Pflichtverletzungen, die sich nicht auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung auswirken:
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt oder nicht alle notwendigen Förmlichkeiten nachträglich erfüllt werden, um die Situation der Ware zu bereinigen.
Kapitel 6: Sonstige Bestimmungen
(1) Zuständige Zollstelle ist in den Fällen des § 16 Absatz 1 und 2 des Gesetzes die Zollstelle, in deren Bezirk die Einfuhrwaren eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten oder über die Rationsmenge hinaus bezogen werden. ²Bei Verlust der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 3 Absatz 1 und § 11 des Gesetzes ist zuständige Zollstelle die Zollstelle, in deren Bezirk sich die Waren befinden.
(2) Zuständige Zollstelle in den Fällen des § 16 Absatz 5 des Gesetzes ist die in der Bewilligung für die Beendigung des Verfahrens bestimmte Zollstelle oder die von der Überwachungszollstelle abweichend von der Bewilligung zugelassene Zollstelle.
(3) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung nach § 1 ist die Zollstelle, in deren Bezirk die Einfuhrwaren bis zur Auslieferung gelagert werden sollen. ²Sollen Einfuhrwaren in verschiedenen Bezirken gelagert werden, ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird. ³Wird in diesem Fall keine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich des Gesetzes geführt, so ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk die Waren in die Truppenverwendung übergeführt werden sollen und die zuerst mit dem Antrag befasst war.
(4) Zuständig für die Genehmigung der Abgabe von Einfuhrwaren aus dienstlichen Gründen nach § 9 ist die Generalzolldirektion.
(5) Zuständig für die Genehmigung eines Volksfestes nach § 11 oder für Genehmigungen nach § 12 ist die Zollstelle, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet.
(6) Zuständig für die Genehmigung anderer öffentlicher Veranstaltungen nach § 11 ist die Generalzolldirektion.
(7) Zuständige Zollstelle für die Mitteilung der Erlaubnis und für die Genehmigung der Abgabe von Einfuhrwaren nach § 14 ist die Generalzolldirektion.
(8) Zuständige Zollstelle für die versorgungsberechtigte oder gleichgestellte Person ist grundsätzlich die Zollstelle, in deren Bezirk die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. ²Auf Antrag kann die zuständige Zollstelle abweichende Regelungen treffen. ³In den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist jede Zollstelle zuständig.
(9) Zuständige Zollstelle für die Anzeige eines Flohmarkts nach § 20 ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Flohmarkt stattfindet.
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