Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Tourismusfachwirt und zur Geprüften Tourismusfachwirtin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um in den verschiedenen Bereichen der Tourismuswirtschaft, insbesondere in Tourismusunternehmen und Tourismusverbänden, herausgehobene eigenverantwortliche Fachaufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente kunden- und dienstleistungsorientiert auszuüben sowie dies im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit zu tun. ²Auszubildende, Mitarbeiter und Teams sollen motiviert und geleitet werden. ³Ferner ist nachzuweisen, dass zur Gestaltung eines anforderungsgerechten Dienstleistungsprozesses die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern erkannt und genutzt werden. ⁴Bei der Steuerung und Optimierung aller betrieblichen Vorgänge sind ethische, soziale, wirtschaftliche, rechtliche und ökologische Grundsätze zu beachten sowie regionale, nationale und internationale Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Tourismusfachwirt“ oder „Geprüfte Tourismusfachwirtin“.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
(3) Die schriftliche Prüfung wird in den im Absatz 2 genannten Handlungsbereichen auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei insgesamt alle sechs Handlungsbereiche thematisiert werden. ²Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten nicht unterschreiten und 630 Minuten nicht überschreiten. ³Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden schriftlichen Teilergebnissen gleichgewichtig zu bilden.
(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. ²Diese gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. ³Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.
(5) Anhand der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. ²Die Themenstellung muss sich auf einen frei wählbaren Handlungsbereich nach Absatz 2 und dem Handlungsbereich „Personalführung und -entwicklung“ beziehen. ³In der Präsentation soll die Präsentationszeit dabei zehn Minuten nicht überschreiten.
(6) Das Thema der Präsentation wird von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.
(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation nachgewiesen werden, dass auch in den weiteren in Absatz 2 aufgeführten Handlungsbereichen der Tourismuswirtschaft Wissen angewendet und Lösungen vorgeschlagen werden können. ²Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung und -entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Geschäftsprozesse der Tourismuswirtschaft mithilfe des Qualitätsmanagements zu analysieren und mitzugestalten sowie Teilprozesse zu steuern. ²Unternehmensziele und -strategien sollen unter Beachtung wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen sowie der Aspekte der Qualitätsoptimierung und Nachhaltigkeit umgesetzt, evaluiert und kommuniziert werden. ³Vertriebsorientierte Strategien zur Stärkung der Marktposition sind unter Anwendung des Projektmanagements zu entwickeln und umzusetzen. ⁴Hierfür sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereitet werden. ⁵Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Marktentwicklungen zu identifizieren und sich auf verändernde Markterfordernisse einzustellen sowie den Wandel im Unternehmen mitzugestalten und zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(2) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Controlling als Dokumentations-, Informations- und Kontrollinstrument zur Optimierung betriebswirtschaftlicher Abläufe und Prozesse zu nutzen. ²Dabei sollen rechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere branchenrelevante steuerrechtliche Regelungen, berücksichtigt werden. ³Weiter ist nachzuweisen, dass die Wirtschaftlichkeit von Leistungserstellungsprozessen im Tourismus analysiert und bewertet sowie steuerungsrelevante Daten ermittelt und interpretiert werden können. ⁴Zudem soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte zur Vorbereitung von Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen zu entwickeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich „Personalführung und -entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf zu ermitteln, Personal zu gewinnen und den Personaleinsatz zu planen. ²Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung und -entwicklung sollen entsprechend den betrieblichen Erfordernissen umgesetzt werden. ³Personalentwicklung soll unter Berücksichtigung von individuellen Qualifizierungs- und Fördermaßnahmen geplant, durchgeführt und bewertet werden. ⁴Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen angeleitet und motiviert werden. ⁵Des Weiteren sollen Kommunikationsprozesse wertschätzend gestaltet werden und in Konfliktfällen soll lösungsorientiert gehandelt werden. ⁶Bei den Personalführungsmaßnahmen sind die arbeits-, haftungs- und tarifrechtlichen Vorschriften zu beachten. ⁷Die betriebliche Ausbildung soll geplant und durchgeführt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Handlungsbereich „Gestaltung des Marketingprozesses“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf Grundlage der Informationen der Marketingforschung Marketingziele unter Berücksichtigung des Unternehmensleitbildes, rechtlicher Rahmenbedingungen und der Marktsituation festzulegen. ²Für die Zielerreichung sollen Marketingstrategien und daraus resultierende Marketingkonzepte entwickelt und realisiert werden. ³Hierfür sollen Marketingmaßnahmen abgeleitet und unter Nutzung geeigneter Instrumente umgesetzt werden. ⁴Der Erfolg der Maßnahmen soll überprüft und bewertet werden. ⁵Daraus resultierend sollen Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Im Handlungsbereich „Qualitäts- und Projektmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von Konzepten und Prinzipien des Qualitätsmanagements Maßnahmen der Qualitätssicherung umzusetzen und weiterzuentwickeln. ²Dabei sollen Qualitätsmanagementprozesse gesteuert, kontrolliert und optimiert sowie das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter gefördert werden. ³Projekte sollen geleitet und Projektteams zusammengestellt werden. ⁴Dabei sind Prinzipien und Methoden des Projektmanagements umzusetzen sowie Moderations- und Präsentationstechniken einzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(6) Im Handlungsbereich „Leistungserstellung im Tourismus“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, touristische Leistungen kunden- und marktgerecht zu erstellen. ²Dabei sind die spezifischen Aufgaben und Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen, Organisationen, Institutionen und Personen zu berücksichtigen sowie Kooperationen zu gestalten und zu nutzen. ³Bei der touristischen Leistungserstellung sind die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen der Beteiligten sowie die politischen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl in der mündlichen als auch in der schriftlichen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind jeweils nach Punkten gesondert zu bewerten. ²Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Punktebewertungen und ist gesondert auszuweisen.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. ²Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachte Leistung mindestens ausreichend ist. ²Der Antrag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prüfungsleistung einmal zu wiederholen. ³In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Tourismusfachwirt (IHK)/zur Tourismusfachwirtin (IHK) können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. ²Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
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(Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Herr/Frau ........................... | |
geboren am ......................... | in ....................... |
hat am ............................ | die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Datum ........................................................................... |
Unterschrift(en) ............................................................. |
(Siegel der zuständigen Stelle) |
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(Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Herr/Frau .............................................................................. ... | |
geboren am .......................................... | in ................................... |
hat am ................................................... | die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Die Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche | |
1. Unternehmensführung und -entwicklung | |
2. Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen | |
3. Personalführung und -entwicklung | |
4. Gestaltung des Marketingprozesses | |
5. Qualitäts- und Projektmanagement | |
6. Leistungserstellung im Tourismus |
Prüfungsergebnis: | Punkte | Note | ||
I. | Schriftliche Prüfung | .......... | ........... | |
II. | Mündliche Prüfung | ............ | ........... | |
Präsentation und Fachgespräch Gesamtnote | ........... | |||
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am ....... in .................................. vor .....................................abgelegte Prüfung von der Prüfung .......................................................... freigestellt.“) |
Datum ....................................................................... |
Unterschrift(en) .............................................................................. . |
(Siegel der zuständigen Stelle) |
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