Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.
(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen der zuständigen Behörde im Original oder im Falle des § 30 Abs. 1 Satz 1 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. ²Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. ³Werden Sendungen über eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Grenzkontrollstelle eingeführt, müssen die Bescheinigungen abweichend von Satz 1 mindestens in einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ausgestellt sein. ⁴Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 müssen aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument bestehen.
(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffenden Tiere oder Waren vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. ²Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn es sich handelt um
(1) Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln oder -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden, die den dort für sie in Spalte 2 genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Geflügel, Bruteier von Geflügel, Papageien und Sittiche dürfen nur in Transportbehältnissen innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und im Falle von Geflügel und Bruteiern aus demselben Betrieb stammen.
Abschnitt 2: Innergemeinschaftliches Verbringen
Unterabschnitt 1: Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen
(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 um die dort genannte Erklärung ergänzt sein muss. ²Abweichend hiervon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach Satz 1 von einer beglaubigten Kopie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden. ²Im Falle des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung
verbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestimmungsdrittland ergibt. ²Diese Sendungen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
(4) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. ²Das Bundesministerium gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Es ist verboten, Waren, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, innergemeinschaftlich zu verbringen, soweit die Waren
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Waren, die
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. ²Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit
von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. ²Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Aus gefährdeten Bezirken, die nach § 14a der Schweinepest-Verordnung festgelegt worden sind, ist vom Tage der Veröffentlichung der Festlegung durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus Betrieben in diesen Bezirken stammen, und von frischem Fleisch von Wildschweinen, die in diesen Bezirken erlegt worden sind, verboten. Das Verbot nach Satz 1 endet
(3) Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.
(1) Klauentiere und Einhufer dürfen nach einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar aus einem ganz oder teilweise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienenden Betrieb oder von Sammelstellen verbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.
(2) Schafe und Ziegen, die nicht unmittelbar an ihren Bestimmungsort verbracht werden, dürfen nach anderen Mitgliedstaaten über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle oder, im Falle von Schlachttieren, über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle oder ein nach § 15 Abs. 3 zugelassenes Viehhandelsunternehmen verbracht werden. ²Abweichend von Satz 1 dürfen Schlachttiere über eine weitere, nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle verbracht werden.
(3) Auf eine zugelassene Sammelstelle dürfen Klauentiere und Einhufer nur verbracht werden, wenn sie von der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind. Rinder und Schweine sowie Schlachtschafe und -ziegen dürfen abweichend von Satz 1 auch aufgetrieben werden, wenn der für den Herkunftsbetrieb zuständige beamtete Tierarzt die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für den Herkunftsbetrieb erforderlichen Angaben
(4) Rinder und Schweine aus anderen Mitgliedstaaten dürfen über eine inländische Sammelstelle nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie neben der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 von der Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates im Original oder in beglaubigter Kopie begleitet sind.
(1) Schafe und Ziegen dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind, die längstens sechs Tage nach dem Ausstallen der Tiere ausgestellt worden ist. ²Im Falle eines Transports der Tiere auf See verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 um die Dauer des Seetransports.
(2) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar
verbracht werden. ²Schlachtschafe und -ziegen dürfen auf eine Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 nur verbracht werden, wenn die Tiere nicht bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat gelegene Sammelstelle verbracht worden sind. ³Der Besitzer hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 1 spätestens drei Werktage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle von der Sammelstelle in eine Schlachtstätte nach Satz 1 Nr. 2 zu verbringen und sie dort zu schlachten oder schlachten zu lassen; im Falle von Schlachtschafen oder -ziegen hat der Besitzer sicherzustellen, dass die Tiere spätestens fünf Tage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 geschlachtet werden. ⁴Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 2 dort spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
(3) Eine nichtöffentliche Schlachtstätte darf nur zugelassen werden, wenn die seuchenhygienischen Voraussetzungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist, dass die Schlachttiere spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen geschlachtet werden.
(4) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. ²Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
(5) (weggefallen)
(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.
(1) Fische - ausgenommen deren Eier und Sperma - dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht verbracht werden, wenn sie
(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Fische und von diesen stammende Teile sowie Eier und Sperma von Fischen dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht verbracht werden, wenn sie von Tieren nach Absatz 1 stammen.
(3) Zum menschlichen Verzehr getöteten Fische der für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) oder die Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden (VHS) empfänglichen Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen, dürfen innergemeinschaftlich in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem Zustand verbracht werden.
(4) Fische, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat oder für ein zugelassenes Gebiet eines anderen Mitgliedstaates bestimmt sind, dürfen nur verbracht werden, wenn sie
(1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie aus einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb stammen.
(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse
(3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten Betriebe dürfen am innergemeinschaftlichen Verbringen nur teilnehmen oder beim innergemeinschaftlichen Verbringen nur genutzt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.
(4) Ein Betrieb nach Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn
Unterabschnitt 2: Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchenrechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn
(2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.
(3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der Genehmigung.
(4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde des bei der Rücksendung erstberührten Landes zuvor unterrichtet hat.
Abschnitt 3: Einfuhr
Unterabschnitt 1: Anforderungen an die Einfuhr
(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn
(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil die nicht unmittelbar geltende Rechtsakte und die Bekanntmachungen noch nicht ergangen sind.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind. ²Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden und die Waren nach der Beendigung der Untersuchung, Ausstellung oder Beprobung ausgeführt oder unschädlich beseitigt werden.
(1) Abweichend von den §§ 22, 24 bis 27 und 30 bis 35 gelten für die Einfuhr von Tieren und Waren aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14 und 18 bis 21 entsprechend.
(2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 27 und 30 bis 32 gelten für die Einfuhr von Fischen aus Island § 6 Abs. 1 und die §§ 8, 11, 14 und 18 bis 21 entsprechend.
(3) Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln gelten die §§ 6, 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 9a bis 12, 14, 15, 18 und 21 entsprechend.
(4) Für die Ausfuhr von Fischen nach Island gelten § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 11, 14, 18 und 21 entsprechend.
(5) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von Tieren und Waren, die für Andorra, Norwegen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmt sind, die §§ 22 und 23a bis 32 entsprechend.
(6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von Fischen, die für Island bestimmt sind, § 22 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 25 bis 32 entsprechend.
(1) Die Einfuhr nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. ²Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(1) Die Einfuhr von Tieren der in Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in Spalte 3 in Bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten, wenn
worden ist. ²Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung.
(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit
(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche in diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.
(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht beinhalten und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Tiere sowie Waren nach § 26 Satz 1 Nr. 1 unterliegen bei der Einfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See- oder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung.
(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden, lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend, dass lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden.
(5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die
Unterabschnitt 2: Maßnahmen bei der Einfuhr
(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.
(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird durchgeführt.
(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird durchgeführt.
(1) Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, eine Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24 oder eine Bescheinigung nach Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen. ²Im Falle der Aufteilung einer Sendung in der Grenzkontrollstelle wird dem Verfügungsberechtigten eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Sendungen entsprechende Anzahl von Kopien der Bescheinigung nach Satz 1 ausgestellt. ³Das Original der Bescheinigung nach Satz 1 ist von der Grenzkontrollstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden
dem Verfügungsberechtigten wieder ausgehändigt.
(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen und die sie begleitende Bescheinigung durch den Stempelaufdruck "Zurückgewiesen" in roter Farbe für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
(1a) Die zuständige Behörde kann ferner im Einzelfall die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonellen enthalten, genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Futtermittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes nachbehandelt werden.
(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen werden, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
Unterabschnitt 3: Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren
(1) Eingeführte Tiere dürfen nur unmittelbar an ihren Bestimmungsort befördert werden. ²Der Beförderer hat die Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 mitzuführen.
(2) Bei eingeführten Waren hat der Beförderer die Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 bis zum ersten Bestimmungsort oder - im Falle der Durchfuhr, ausgenommen die Durchfuhr von für Andorra, Norwegen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmten Waren - bis zur Grenzkontrollstelle, an der die Sendung die Europäische Union verlässt, mitzuführen.
(3) Nach § 23a eingeführte Waren oder Gegenstände dürfen nur unmittelbar an ihren Ursprungsort in verplombten und lecksicheren Transportmitteln befördert werden.
(1) Eingeführte Schlachtklauentiere dürfen nur unmittelbar in die von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte verbracht werden. ²Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1, sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird, dort spätestens fünf Werktage nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
(2) Eingeführte Schlachteinhufer dürfen nur unmittelbar oder über eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassene Sammelstelle in die von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte verbracht werden. Der Empfänger oder Besitzer hat die Tiere nach Satz 1, die
(3) Eingeführtes Schlachtgeflügel darf nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. ²Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
(1) Eingeführte Zucht- und Nutztiere, ausgenommen vorübergehend eingeführte Einhufer sowie Fische, unterliegen im Bestimmungsbetrieb für 30 Tage der Beobachtung durch die zuständige Behörde. ²Während der Dauer der behördlichen Beobachtung darf der Besitzer diese Tiere, auch im Falle des Verendens, nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb verbringen. ³Satz 2 gilt, sofern die eingeführten Tiere von den übrigen Tieren des Betriebes nicht völlig abgesondert worden sind, für alle im Betrieb gehaltenen empfänglichen Tiere. ⁴Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit eine Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist. ⁵§ 19 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen, im Bestimmungsbetrieb für mindestens sechs Wochen oder - sofern es vor Ablauf dieser Frist geschlachtet wird - bis zur Schlachtung der Beobachtung durch die zuständige Behörde. ²Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen unterliegt im Bestimmungsbetrieb für mindestens 14 Tage der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(3) Aus eingeführten Bruteiern in Sendungen von mehr als 19 Stück geschlüpftes Geflügel unterliegt im Betrieb, in dem es nach dem Schlupf eingestellt worden ist, für mindestens drei Wochen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(4) Der Beobachtung nach den Absätzen 2 und 3 unterliegen auch sonstiges Geflügel und sonstige Bruteier, das oder die mit dem eingeführten Geflügel, den eingeführten Bruteiern oder dem daraus geschlüpften Geflügel zusammengeführt worden ist oder sind.
(5) Am Ende der Beobachtung nach den Absätzen 2, 3 und 4 ist lebendes Geflügel durch die zuständige Behörde klinisch zu untersuchen, und es sind erforderlichenfalls Proben zur Überprüfung des Gesundheitszustandes zu nehmen.
(1) Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht verbreitet werden.
(1) Eingeführte Vögel, ausgenommen Geflügel und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangene Vögel, unterliegen in einer von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Quarantäneeinrichtung für mindestens 30 Tage der Absonderung.
(2) Eine Quarantäneeinrichtung nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn
(1) Eingeführte Waren dürfen in ein Lager in einer Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager nur eingelagert werden, wenn der Verfügungsberechtigte vorher erklärt hat, ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen oder ob es sich um eine andere, gegebenenfalls noch festzulegende, endgültige Bestimmung handelt.
(2) Das Verbringen der Waren in die Lager hat unter zollamtlicher Überwachung in Form des Zollverschlusses zu erfolgen.
(3) Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, dürfen in ein Lager in einer Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager nur eingelagert werden, wenn das Lager von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen worden ist.
(4) Ein Lager nach Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn
Abschnitt 4: Durchfuhr
(1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, bedarf der Genehmigung, im Falle von Waren jedoch nur, wenn diese unmittelbar in das Inland eingeführt werden. Satz 1 gilt nicht für
(2) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gelten die §§ 25 bis 29, 30 Abs. 2 und § 31 - mit Ausnahme der physischen Untersuchung bei Waren nach § 27, sofern bereits die Dokumentenprüfung ergeben hat, dass die Waren den Anforderungen an die Einfuhr nicht entsprechen - entsprechend.
(3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, im Falle von Waren in Form des Zollverschlusses. ²Waren sind innerhalb von höchstens 30 Tagen über eine Grenzkontrollstelle auszuführen.
(4) Der Durchführer hat der Grenzkontrollstelle nach Absatz 3 die voraussichtliche Beendigung der Durchfuhr von Waren unter Vorlage einer Kopie des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) einen Werktag vorher anzuzeigen. ²Die Grenzkontrollstelle bescheinigt dem Verfügungsberechtigten auf dem Original dieser Bescheinigung, dass die betreffende Sendung die Europäische Union verlassen hat.
(5) Die Absätze 1 bis 3, ausgenommen Absatz 2 in Verbindung mit § 31, gelten nicht für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere oder Waren das Transportmittel oder im Rahmen einer unverzüglichen Umladung das Transportbehältnis nicht verlassen und Tiere dabei nicht zwischengelagert werden. ²In diesem Falle beschränkt sich die Dokumentenprüfung auf eine Prüfung des Bordmanifestes. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Prüfungen durchführen und Untersuchungen anordnen, soweit Anhaltspunkte
(5a) Absatz 5 gilt auch im Falle einer Zwischenlagerung von Waren, sofern die Ware im Transportbehältnis verbleibt und die Lagerung
(6) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, dürfen bei der Durchfuhr nur in einem Lager in einer Freizone, einem Freilager oder einem Zollager nach § 36a zwischengelagert werden. Sie dürfen dort nur
Abschnitt 4a: Ausfuhr
Abschnitt 5: Ausnahmen
(1) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23 Satz 1, die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 37 sind nicht anzuwenden auf
(2) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 und 21 sind nicht anzuwenden auf
(3) Die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 32 sind nicht auf Waren anzuwenden, deren Einfuhr nach § 22 Abs. 4 genehmigt wurde.
Abschnitt 6: Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
(1) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen dürfen im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und Durchfuhr Untersuchungen von Tieren und Waren sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durchführen. ²Auf Anforderung sind den beauftragten Personen die Tiere, Waren und Gegenstände zur Untersuchung zu überlassen.
(2) Transporte von Tieren und Waren können beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder nach Abschluss der Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn der Verdacht des Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt.
(3) Tiere und Waren aus anderen Mitgliedstaaten sowie deren Transportmittel und -behältnisse können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf untersucht werden, ob sie den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
(4) Grenzkontrollstellen können Schiffs- und Flugzeugmanifeste insbesondere darauf untersuchen, ob die bei der Anmeldung der Sendung gemachten Angaben mit den Angaben der Manifeste übereinstimmen. ²Zu diesem Zweck können die Grenzkontrollstellen verlangen, dass die Manifeste elektronisch vorgelegt werden.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122 S. 1) eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich macht.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. EU Nr. L 49 S. 11) eine Ankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) verstößt, indem er als Zirkusbetreiber oder Dressurtierhalter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Abschnitt 7: Schlussvorschriften
(1) Betriebe, die nach § 15 Abs. 1 oder 3 der Zulassung bedürfen und am 31. Dezember 2004 nicht nach dieser Vorschrift zugelassen waren, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Art, Verwendungszweck | Anforderungen | |||
1 | 2 | |||
I. | Tiere | |||
1. | Klauentiere, Einhufer, Hasen und Kaninchen | Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können. | ||
2. | Geflügel | |||
2.1 | Geflügel, ausgenommen Eintagsküken | Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. | ||
2.2 | Eintagsküken | 1. | Transportbehältnisse müssen | |
a) | erstmalig benutzt und sauber sein oder | |||
b) | aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. | |||
2. | Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können. | |||
3. | sonstige Vögel | Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. | ||
4. | Fische | Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. | ||
5. | Bienen | Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein. | ||
II. | Waren | |||
1. | Samen und Embryonen von Rindern | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. | ||
2. | Samen von Schweinen | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. | ||
3. | Bruteier | 1. | Transportbehältnisse müssen | |
a) | erstmalig benutzt und sauber sein oder | |||
b) | aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. | |||
2. | Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. |
Art, Verwendungszweck | Bescheinigung | Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen |
1 | 2 | 3 |
I. | Tiere |
1. | Rinder | amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
2. | Schweine | amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 2 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
3. | Schafe und Ziegen |
3.1 | Nutz- und Zuchtschafe und -ziegen, ausgenommen Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster III des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
3.2 | Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster II des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
3.3 | Schlachtschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster I des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
4. | Wildklauentiere | amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
5. | Einhufer |
5.1 | eingetragene Einhufer | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs B der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
5.2 | sonstige Einhufer | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
6. | Affen und Halbaffen | amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
7. | Hunde, Hauskatzen und Frettchen | Heimtierausweis nach Muster
sowie amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung |
8. | Hasen und Kaninchen | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegt) oder, im Falle der Anforderung durch den Bestimmungsmitgliedstaat, amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
9. | Füchse und Nerze | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1 nicht bestehen) | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
10. | Vögel |
10.1 | Geflügel, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel), in Sendungen von weniger als 20 Tieren, ausgenommen zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10b, 12, 13 und 14 Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
10.2 | Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen zur Aufstockung von Wildbeständen, zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben, sowie Nutz- und Zucht-Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 3 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
10.3 | Schlachtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren sowie Schlacht-Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
10.4 | Nutz- und Zuchtgeflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in Sendungen von mehr als 19 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 6 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
10.5 | Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 Tieren sowie Eintagsküken von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) in Sendungen von weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils den Fassung | Artikel 9a, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
10.6 | Papageien und Sittiche | amtstierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung eines von der zuständigen Behörde beauftragten Tierarztes nach Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.7 | sonstige Vögel | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2 nicht bestehen) | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11. | Fische |
11.1 | Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebiet | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 1 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
11.2 | Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 2 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
11.3 | Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebiet | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 3 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
11.4 | Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 4 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
11.5 | Fische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster der Transportbescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
11.6 | Fische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammend | amtliche Transportbescheinigung nach Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
12. | Bienen | amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 8 der genannten Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
II. | Waren |
1. | Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder Haarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung, | |
Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung | |
2. | Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
4. | Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. | Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. EG Nr. L 275 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. | Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs I der Entscheidung 95/388/EG der Kommission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinärbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
7. | Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs II der Entscheidung 95/388/EG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
8. | Samen von Einhufern, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/307/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Equidensperma (ABl. EG Nr. L 185 S. 58) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
9. | Eizellen und Embryonen von Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/294/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 182 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10. | Bruteier |
10.1 | Bruteier, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln), in Sendungen von weniger als 20 Eiern | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
10.2 | Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Eiern sowie Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) in Sendungen von weniger als 20 Eiern | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |
11. | Rohmilch und Milcherzeugnisse | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung |
Art | Voraussetzungen |
1 | 2 |
1. Füchse und Nerze | Die Tiere
|
2. Vögel, ausgenommen Geflügel | Die Tiere stammen aus einem Betrieb,
|
2.1 Papageien und Sittiche | Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, in dem
|
Art, Verwendungszweck | Anforderungen an den Betrieb | Bestimmungen über das Betreiben |
1 | 2 | 3 |
I. | Tiere |
1. | Affen und Halbaffen | Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang C Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | Geflügel |
2.1 | Nutz- und Zuchtgeflügel, einschließlich Eintagsküken, in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen | Anforderungen nach Anhang II Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang II Kapitel II Buchstabe A und Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
II. | Erzeugnisse |
1. | Samen aus Besamungsstationen |
1.1 | Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist und |
1.1.1 | der vor dem 31. Dezember 2004 gewonnen worden ist | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Buchstabe e der Richtlinie 88/407/EWG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 88/407/EWG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung |
1.1.2 | der nach dem 1. Juli 2004 gewonnen worden ist | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 88/407/EWG in der vom 1. Juli 2004 an geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 1 sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 88/407/EWG in der vom 1. Juli 2004 an geltenden Fassung |
1.2 | Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Buchstabe e der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
1.3 | Samen von Pferden, Schafen und Ziegen | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil I Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel I Teil II Nummer 1, Kapitel II und III Teil I der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | Samen aus Samendepots |
2.1 | Samen von Rindern | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2.2 | Samen von Pferden, Schafen und Ziegen | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil I Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel I Teil II Nummer 2 und Kapitel III Teil I der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Embryonen und Eizellen |
3.1 | Embryonen und Eizellen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Nr. 2 der Richtlinie 98/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.2 | Embryonen und Eizellen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen |
3.2.1 | aus Embryo-Entnahmeeinheiten | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil III Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III Teil II und Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.2.2 | aus Embryo-Erzeugungseinheiten | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil III Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III Teil II und Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Stück | Anforderungen nach Anhang II Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang II Kapitel II Buchstabe A und Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
Art des Betriebes | Anforderungen an den Betrieb | Bestimmungen über das Betreiben |
1 | 2 | 3 |
1. | Viehhandelsunternehmen, das Tiere gewerbsmäßig zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Verbringens unmittelbar oder über Dritte kauft und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder verkauft oder in eine fremde, zugelassene Einrichtung umsetzt |
1.1 | für Rinder und Schweine | Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
1.2 | für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 8b Abs. 1 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | Händlerstall |
2.1 | für Rinder und Schweine | Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2.2 | für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Sammelstelle |
3.1 | für Rinder, Schweine und Einhufer | Anforderungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1 erstes Tiret Satz 3 und Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c und e sowie Abs. 2 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf die jeweilige Tierart oder den jeweiligen Verwendungszweck beziehen |
3.2 | für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe c und e sowie Abs. 2 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen, in denen Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Versuchszwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden | Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang C Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
Art, Verwendungszweck | Kennzeichnung | ||
1 | 2 | ||
I. | Tiere | ||
1. | Wildklauentiere | Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. | |
2. | Einhufer | ||
2.1 | eingetragene Einhufer | Kennzeichnung des einzelnen Tieres und Dokument zu dessen Identifizierung nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung | |
2.2 | sonstige Einhufer | Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung, das zumindest die Angaben nach dessen Kapitel I bis IV und IX enthält | |
3. | Hunde, Katzen und Frettchen | Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung | |
4. | Geflügel | ||
4.1 | Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes | |
4.2 | Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 Tieren | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit | |
1. | der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes, | ||
2. | der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes, | ||
3. | der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere, | ||
4. | dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, dass sie Eintagsküken enthalten | ||
5. | Papageien und Sittiche | Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. | |
6. | Fische | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes | |
II. | Erzeugnisse | ||
1. | Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Kennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom Betrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der ViehverkehrsVerordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Veterinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder Erzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Penetration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n) Format (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA) | |
2. | Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer, Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n) | |
3. | Samen von Schweinen | Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates | |
4. | Bruteier | Stempelung der Eier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung |
Art, Verwendungszweck | Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern | Bescheinigung, Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Bescheinigungen |
1 | 2 | 3 |
I. | Tiere |
1. | Huftiere | Artikel 3 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139 S. 320, Nr. L 226 S. 128) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 6 Abs. 1 und 3, Artikel 8, 9, 10, 13 Abs. 1 und Artikel 17 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | (weggefallen) |
3. | Einhufer |
3.1 | eingetragene Einhufer | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.2 | sonstige Einhufer | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, | Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Affen und Halbaffen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. | Hunde und Hauskatzen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. | Hasen und Kaninchen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
7. | Frettchen, Füchse und Nerze | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
8. | Geflügel | Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
9. | Vögel, ausgenommen Geflügel | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10. | Fische | Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 20 und 21 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11. | Bienen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
II. | Waren |
1. | Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder Haarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen | Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 und 11 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. | Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist | Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. | Samen von Pferden, Schafen und Ziegen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
7. | Rohmilch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind | Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung |
11. | Bruteier | Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
Art, Verwendungszweck | Rechtsgrundlage zur Auflistung von Drittländern |
1 | 2 |
1. | Heu, Stroh | Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung |
Art | Seuche | Zeitraum |
1 | 2 | 3 |
1. | Huftiere | Maul- und Klauenseuche, Rinderpest | 12 Monate |
Stomatitis vesicularis specifica | 6 Monate |
2. | Huftiere, ausgenommen Schweine | Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber | 12 Monate |
3. | Schweine | Afrikanische Schweinepest, Schweinepest | 12 Monate |
Vesikuläre Schweinekrankheit | 24 Monate |
4. | Rinder |
4.1 | sämtliche | Lumpy-skin | 36 Monate |
4.2 | nur Tiere der Gattung Bos | Ansteckende Lungenseuche der Rinder | 12 Monate |
5. | Schafe und Ziegen | Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen | 12 Monate |
6. | Einhufer | Pferdepest, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis | 24 Monate |
Beschälseuche, Rotz | 6 Monate |
Art, Verwendungszweck | Rechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen |
1 | 2 |
I. | Tiere |
1. | Huftiere | Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | Geflügel | Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Fische | Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Tiere nach den Nummern 1 bis 3 sowie sonstige Tiere | Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
II. | Waren |
1. | Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist | Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Bruteier | Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. | Eier und Sperma von Fischen | Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. | Erzeugnisse nach den Nummern 1 bis 6, sonstige Waren tierischer Herkunft und Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können | Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung |
Art, Verwendungszweck | Art und Weise der Kontrolle | ||
1 | 2 | ||
I. | Nämlichkeitskontrolle | ||
1. | Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als 10 Tieren | Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung | |
2. | Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als 10 Tieren | 1. | Vergleich der Kennzeichnung von 10% der Tiere, jedoch mindestens 10 Tieren, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung |
2. | Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bis zur Gesamtzahl einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1. | ||
3. | Geflügel und Fische in Sendungen von nicht mehr als 10 Transportbehältnissen | Vergleich der Tierart in jedem Transportbehältnis und Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung | |
4. | Geflügel und Fische in Sendungen von mehr als 10 Transportbehältnissen | 1. | Vergleich der Tierart in und Kennzeichnung von mindestens 10% der Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
2. | Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bis zur Gesamtzahl der Transportbehältnisse einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1. | ||
3. | stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen | ||
5. | Sonstige Tiere | Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung | |
II. | Physische Untersuchung | ||
1. | Klauentiere und Einhufer | Nach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes Untersuchung der Tiere und Probenahme nach Anhang II der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung | |
1.1 | Nutz- und Zuchttiere, ausgenommen Zoo- und Zirkustiere | ||
1.1.1 | Sendungen von weniger als 10 Tieren | Untersuchung jedes Tieres | |
1.1.2 | Sendungen von 10 und mehr Tieren | Untersuchung von mindestens 10% der Tiere, jedoch von mindestens 10 für die Sendung repräsentativen Tieren | |
1.2 | Schlachttiere | ||
1.2.1 | Sendungen von weniger als 5 Tieren | Untersuchung jedes Tieres | |
1.2.2 | Sendungen von 5 und mehr Tieren | Untersuchung von mindestens 5% der Tiere, jedoch von mindestens 5 für die Sendung repräsentativen Tieren | |
2. | Süßwasserfische | Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten | |
3. | Tiere, die für Laboratorien bestimmt sind, hinsichtlich bestimmter Krankheiten einen anerkannten Gesundheitsstatus haben und unter kontrollierten Umweltbedingungen in verplombten Transportbehältnissen befördert werden | Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten | |
4. | Sonstige Tiere | Beobachtung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens des Tieres oder der gesamten Tiergruppe oder einer repräsentativen Anzahl von Tieren, im Falle des Verdachts Erhöhung der Zahl der zu kontrollierenden Tiere oder weitergehende Untersuchungen, ggf. Probenahmen |
Art, Verwendungszweck | Voraussetzungen | |||
1 | 2 | |||
1. | Eizellen, Embryonen und Samen von Klauentieren und Pferden | Das Transportbehältnis muss sauber, desinfiziert und verschließbar sein. | ||
2. | Bruteier | 1. | Das Transportbehältnis muss | |
a) | erstmalig benutzt und sauber sein oder | |||
b) | aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. | |||
2. | Das Transportmittel und -behältnis muss so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. | |||
3. | Eier und Sperma von Fischen | Das Transportmittel oder -behältnis muss sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. | ||
4. | Ausgelassene Fette, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind | Das Transportbehältnis muss sauber und flüssigkeitsdicht sein. |
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