Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen beinhaltet. ²Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben Stunden durchgeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Produktentwicklung und technische Umsetzung in höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus den Bereichen Produktanalyse und Marketing, Entwurfssysteme, Bildbearbeitung, Korrektur und Veränderung, Aufbereiten und Berechnen maschinentechnischer Daten, Erstellen technischer Zeichnungen, Fertigungstechnologien, textile Längen- und Flächengebilde und deren Konstruktion und Musterdatenübertragung nachweisen.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Produktentwurf in höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus den Bereichen Formen- und Farbenlehre, Rapportieren und Versatzarten, Bildgestaltung und Gestaltungselemente sowie Stilepochen und deren Merkmale nachweisen.
(8) In den Prüfungsbereichen Produktentwicklung und technische Umsetzung sowie Produktentwurf soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann. ²Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz, der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen, kundenorientierte sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
(9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. ²Dabei haben die Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung sowie Produktentwurf gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde das doppelte Gewicht. ³In den Prüfungsbereichen Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf und Wirtschafts- und Sozialkunde dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
(11) Die Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 6 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Textile Rohstoffe und Produkte (§ 6 Nr. 5) | a) | textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften einteilen | 12*) |
b) | Faserstoffarten bestimmen | ||
c) | Spinn- und Zwirnverfahren unterscheiden, textile Längengebilde sowie deren Eigenschaften bestimmen, Feinheitsbezeichnungen, insbesondere nach dem tex-System, anwenden | ||
d) | Fertigungstechnologien textiler Flächengebilde unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen | ||
e) | Vorgaben und Eigenschaften beim Lagern von Werk- und Hilfsstoffen beachten | ||
f) | Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie textile Flächenberechnungen durchführen | 10*) | |
g) | Einfluss der Fasereigenschaften und -mischungen auf den Herstellungsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen | ||
h) | Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkung unterscheiden | ||
i) | Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden | ||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 6 Nr. 6) | a) | Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele und Arbeitsschritte festlegen | 4*) |
b) | Arbeitsplatz nach ergonomischen Gesichtspunkten einrichten | ||
c) | Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen | ||
d) | inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen, Terminvorgaben beachten | 4*) | |
e) | Verfahrenswege abstimmen und festlegen, kostenorientiert handeln | ||
f) | Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten | ||
g) | Arbeitsabläufe dokumentieren, Daten zusammenführen | ||
h) | Kommunikationstechniken anwenden, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe verwenden | ||
i) | Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und zur Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen | ||
7 | Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 6 Nr. 7) | a) | Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenorganisation und -verwaltung sowie externe Datenbanken | 2 |
b) | Informationen auswählen, bewerten und einordnen | ||
c) | Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen verwenden | ||
d) | Daten sichern und Datenschutz beachten | ||
e) | technische Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren | 2 | |
f) | Anwendungsprogramme unterscheiden und einsetzen | ||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 6 Nr. 8) | a) | Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben | 2*) |
b) | Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden | ||
c) | Funktionstüchtigkeit der Betriebsmittel prüfen und erhalten | ||
d) | Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfen | ||
e) | Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen umsetzen | 4*) | |
f) | Materialfluss und Informationsaustausch sicherstellen | ||
g) | Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen | ||
h) | Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren | ||
i) | technische, gestalterische und terminliche Kundenvorgaben erfüllen | ||
9 | Anwenden von Zeichentechniken (§ 6 Nr. 9) | a) | Zeichengeräte und -material handhaben | 16 |
b) | zeichnerische und malerische Grundtechniken anwenden | ||
c) | Naturstudien anfertigen | ||
d) | zeichnerische Ausdrucksmöglichkeiten und Gestaltungstechniken anwenden | ||
10 | Entwickeln und Entwerfen von Dessins (§ 6 Nr. 10) | a) | Ideen sammeln und auswerten | 18 |
b) | Skizzen und Reinzeichnungen anfertigen | ||
c) | Grundformen variieren, Grundlagen der Form- und Farbenlehre anwenden | ||
d) | Vorlagen gestalten, variieren und verfremden, Dessins entwickeln | ||
e) | Dessins durch Gruppieren und Variieren von Formen entwickeln | ||
f) | Entwürfe nach stilkundlichen, geometrischen und figurativen Vorlagen ausarbeiten und vervollständigen | ||
g) | Musterschutzbestimmungen einhalten, Entwürfe vor Missbrauch schützen | ||
h) | Konstruktionstechniken gemäß den Herstellungsverfahren berücksichtigen | ||
i) | Stil- und Naturmuster nach den Kategorien Typisieren, Stilisieren und Abstrahieren gestalten | 10 | |
k) | klassische und modische Elemente entwerfen | ||
l) | Kombinationsmöglichkeiten aus einem Dessin ausarbeiten und Farbvariationen anfertigen | ||
m) | Entwürfe nach Modethemen und Kundenanforderungen entwickeln | ||
n) | technische Umsetzarbeit berücksichtigten und Arbeitsergebnisse präsentieren | ||
11 | Herstellen und Umsetzen von Entwürfen (§ 6 Nr. 11) | a) | Rapporte bestimmen und zeichnen, Versatzmöglichkeiten darstellen | 8 |
b) | Rapporte und Maßstäbe berechnen, technische Zeichnungen erstellen | ||
c) | Daten maschinentechnisch aufbereiten | 10 | |
d) | Musterdatenträger erstellen und handhaben | ||
e) | Musterprobe herstellen, Warenausfall prüfen und optimieren | ||
12 | Elektronische Bildbearbeitung (§ 6 Nr. 12) | a) | Entwürfe und Bildmaterial auf technische Verwendbarkeit prüfen und einlesen | 14 |
b) | analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten übernehmen sowie Formatverwandlungen durchführen | ||
c) | Korrekturen und Veränderungen an Bilddaten ausführen | ||
d) | Bilddaten ordnen und sichern | ||
e) | rechnergestützte Programme kreativ und technisch zur Entwurfsmodifikation nutzen | ||
f) | Bilddaten inhaltlich bearbeiten, produktionstechnische Daten erstellen und für die technische Weiterverarbeitung vorbereiten | 6 | |
g) | Daten auf Speichermedien ausgeben | ||
13 | Produkte und Marketing (§ 6 Nr. 13) | a) | trend- und produktspezifische Informationen beschaffen und nutzen, für Zielgruppen auswerten | 2 |
b) | Produkte unterscheiden und nach Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beurteilen | ||
c) | Marktinformationen auswerten, Qualität und Preise vergleichen, Kostenkalkulationen erstellen | 4 | |
d) | Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen | ||
e) | Produkt- und Preisgestaltung sowie Serviceangebote in Zusammenarbeit mit den beteiligten Organisationsabteilungen abstimmen | ||
f) | Präsentationsformen anwenden, Beratungsgespräche vorbereiten, durchführen und nachbereiten | ||
14 | Produktentwicklung (§ 6 Nr. 14) | a) | Dessins unter Berücksichtigung von Grundmaterial, Herstellungstechnik, Produktionskosten und modischen Ansprüchen entwerfen und aufbereiten | 12 |
b) | Musterentwürfe unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und kundenspezifischer Aspekte entwickeln und bearbeiten | ||
c) | Musterentwürfe übertragen und rapportieren | ||
d) | Anforderungsprofil des Produktes unter Berücksichtigung von Sicherheits- und Qualitätskriterien festlegen | ||
15 | Produktionstechnisches Umsetzen (§ 6 Nr. 15) | a) | Produzierbarkeit des Entwurfs in technischer Hinsicht prüfen | 16 |
b) | technische Zeichnung für die Herstellung der Datenträger vorbereiten | ||
c) | maschinentechnische Informationen auf Musterdatenträger übertragen | ||
d) | Datenträger erstellen und kopieren | ||
e) | Prototypen nach verschiedenen Techniken und Ausführungen erstellen, Produkt prüfen und optimieren |
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