Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Technischen Fachwirt/zur Geprüften Technischen Fachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Technischen Fachwirt/zur Geprüften Technischen Fachwirtin und damit die Befähigung:
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfeldern "Materialwirtschaft/Logistik", "Absatzwirtschaft", "Einkauf", "Arbeitsvorbereitung/Kostenrechnung", "Entwicklung/Konstruktion" und "Betriebserhaltung/Produktion" insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin".
(1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ oder „Technische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
nachweist.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Technischen Fachwirtes/einer Geprüften Technischen Fachwirtin gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
(3) Der Prüfungsteil "Technische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
(4) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
(5) Die Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gemäß Absatz 2, "Technische Qualifikationen" gemäß Absatz 3 und "Handlungsspezifische Qualifikationen" gemäß Absatz 4 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den §§ 4, 5 und 6 zu prüfen.
(6) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchgeführt, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll. ²Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche gemäß den Absätzen 2 bis 4 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 4 Nr. 1 und 2 liegen. ³Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. ⁴Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 5 durchgeführt.
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. ²Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. ³Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. ²Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. ³Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. ²Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. ³Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:
1. | Volks- und Betriebswirtschaft | 60 Minuten, |
2. | Rechnungswesen | 90 Minuten, |
3. | Recht und Steuern | 60 Minuten, |
4. | Unternehmensführung | 90 Minuten. |
(6) Wurde in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. ³Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. ⁴Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. ⁵Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Im Qualifikationsbereich "Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen" soll die Fähigkeit, einschlägige naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen zu können, nachgewiesen werden. ²Dabei sollen mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse aus der betrieblichen Praxis angewendet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(2) Im Qualifikationsbereich "Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie" soll die Fähigkeit, naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden und technische Kommunikationsmittel einsetzen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Qualifikationsbereich "Fertigungs- und Betriebstechnik" soll die Fähigkeit, die technischen Module und Einrichtungen sowie ihre Instandhaltung funktionsgerecht planen, organisieren und überwachen zu können, nachgewiesen werden. ²Dazu gehört die Fähigkeit, Fertigungsprozesse zur Herstellung und Veränderung von Produkten planen, organisieren und überwachen zu können. ³Ferner umfasst die Fähigkeit, fertigungstechnische Einzelheiten und Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten zu können. ⁴Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Werkzeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Werkstoffe und Fertigungshilfsstoffe sollen die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkannt und berücksichtigt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:
1. | Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen | 60 Minuten, |
2. | Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie | 90 Minuten, |
3. | Fertigungs- und Betriebstechnik | 120 Minuten. |
(5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist darin eine Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. ³Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Punktbewertung zusammengefasst. ⁴Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Im Handlungsbereich "Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik" soll die Fähigkeit, das absatzwirtschaftliche Instrumentarium anwenden zu können, nachgewiesen werden. ²Des Weiteren soll nachgewiesen werden, mit den Aufgaben der Materialwirtschaft vertraut zu sein und unternehmensspezifische Fragen lösen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(2) Im Handlungsbereich "Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle" soll die Fähigkeit, die Aufgaben der Produktionswirtschaft und deren Funktionen im Unternehmen von der Produktentwicklung bis zum Vertrieb umsetzen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich "Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz" soll die Fähigkeit, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter sichern zu können, nachgewiesen werden. ²Darüber hinaus müssen einschlägige Gesetze, Verfahren und Bestimmungen in ihrer Bedeutung gekannt und ihre Einhaltung sichergestellt werden und dass sich die Mitarbeiter arbeits-, gesundheits- und umweltbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Handlungsbereich "Führung und Zusammenarbeit" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. ²Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. ³Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. ⁴Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Handlungsbereichen wird in Form einer Situationsaufgabe durchgeführt. ²Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 240, höchstens 300 Minuten.
(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" ausgehend vom Handlungsbereich "Führung und Zusammenarbeit" eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen abzulegen. ²Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. ³Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. ⁴Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. ⁵Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen.
(2) Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" bestanden wurde und in der zusätzlichen Prüfung nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(3) Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein zusätzliches Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation durch eine Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 1 nachgewiesen wurde.
(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", "Technische Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
(2) Für die Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und "Technische Qualifikationen" ist je eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.
(3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus der schriftlichen Situationsaufgabe sowie eine Note aus dem situationsbezogenen Fachgespräch und der Präsentation zu bilden.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. ²Im Fall der Freistellung gemäß § 8 sind nur Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. ²Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. ²Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. ³In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
*): Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: .............
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