Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen.
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Taucher erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11 durchführen.
(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen Praxis erworben wurden, vertieft und ergänzt werden.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin".
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Außerdem ist durch eine gültige Bescheinigung nachzuweisen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Durchführung von Taucherarbeiten bestehen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung.
(2) Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden. ²In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.
(3) Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben. ²Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbeiten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen. ³Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat. ⁴Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. ⁵Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.
(1) Die Prüfung gliedert sich in
(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden. ²Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
(2) Im Prüfungsbereich "Gerätekunde" können geprüft werden:
(3) Im Prüfungsbereich "Arbeitskunde" können geprüft werden:
(4) Im Prüfungsbereich "Tauchermedizinische Grundkenntnisse" können geprüft werden:
(5) Im Prüfungsbereich "Rechtsvorschriften" können geprüft werden:
Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie der Regeln für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz.
(6) Im Prüfungsbereich "Fachrechnen und Fachzeichnen" können geprüft werden:
(7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(8) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel sechs Zeitstunden nicht überschreiten und besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens einer Zeitstunde Dauer.
(9) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsbereich durchzuführen und dauert je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. ²Dabei soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.
(10) Der Prüfungsausschuss kann abweichend von Absatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsbereichen gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen:
(2) Im Handlungsbereich "Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte" können geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich "Durchführung von Taucherarbeiten" können geprüft werden:
(4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen. ²Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden. ³Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je Prüfungsteilnehmer nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.
(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen in den §§ 6 und 7 genannten Prüfungs- und Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. ²Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich sind zu einer Note zusammenzufassen. ³Dabei haben die schriftlichen und mündlichen Leistungen das gleiche Gewicht.
(2) Der Erwerb des Fortbildungsabschlusses ist im Format 85,60 mm x 53,98 mm zu bescheinigen. Die Bescheinigung enthält mindestens:
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. ²Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. ³Es wird dann das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewertet.
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Taucherprüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. ²Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen. ³§ 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 Satz 2 am 1. Juni 2000 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 3 Satz 2 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung | ||
1. | Durchführung von Arbeiten mit autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten mindestens 200 Taucherstunden (davon mindesten 20 Stunden mit dem sonst im Betrieb in der Regel nicht verwendeten Gerät) | |
2. | Vermittlung von Kenntnissen in | |
2.1 | Tauchgerätekunde (marktorientiert) | |
2.2 | Arbeitsgerätekunde (hydraulisch, pneumatisch, elektrisch) | |
2.3 | Wartungs-Inspektionskunde | |
2.4 | Seemannschaft | |
3. | Vermittlung von Fertigkeiten bei Unterwasserarbeiten in verschiedenen Tiefen, z.B. | |
3.1 | Schweißen, Schneiden | |
3.2 | Betonieren | |
3.3 | Schalungsarbeiten | |
3.4 | Spülarbeiten | |
3.5 | Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen | |
3.6 | Hebearbeiten | |
3.7 | Montieren | |
3.8 | Suchen | |
3.9 | Abdichten | |
3.10 | Konservieren und Reinigen | |
4. | Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, z.B. | |
4.1 | Arbeiten bei Strömung | |
4.2 | "Schwarzem Wasser" | |
4.3 | Nachttauchen | |
5. | Durchführung von Notfallmaßnahmen, z.B. | |
5.1 | Bergung eines verunfallten Tauchers | |
5.2 | Erstellung einer Rettungskette | |
5.3 | Sofortmaßnahmen am Unfallort | |
5.4 | Transport |
Dauer und Inhalt des Fortbildungslehrgangs | ||||
1. | Grundlagen | 80 Unterrichtsstunden | ||
1.1 | Fachtheorie | |||
- | Fachrechnen | |||
- | Fachzeichnen | |||
1.2 | Gerätekunde | |||
- | Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leicht- und Helmtauchgeräten | |||
- | Kenntnisse in der Handhabung von Unterwasserarbeitsgeräten | |||
1.3 | Arbeitskunde | |||
- | Kenntnisse in den Möglichkeiten der Signalgebung | |||
- | Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Unterwasserarbeiten (z.B. Suchen, Hebearbeiten, Bergung, UW-Schweißen und Schneiden) | |||
1.4 | Medizinische Grundlagen | |||
- | Grundkenntnisse über die Gesundheitsrisiken für den Taucher beim Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser, Auf- und Austauchen | |||
1.5 | Rechtsvorschriften | |||
- | Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und vorhandenen Regeln für Sicherheits- und Gesundheitsschutz | |||
2. | Schweißen | 80 Unterrichtsstunden | ||
Schweißkursus gemäß DVS-Richtlinie 1123 - Lichtbogenhandschweißen - mit Nachweis der Basisqualifikation nach DIN EN 287/Teil 1 | ||||
3. | Tauchmedizin | 60 Unterrichtsstunden | ||
3.1 | Wirkung der Gase unter Überdruck auf den Taucher | |||
3.2 | Anatomie, Blutkreislauf, Atmung, Nervensystem, Taucherkrankungen, Belastung beim Tauchen | |||
3.3 | Taucherhygiene | |||
3.4 | Erste Hilfe | |||
4. | Anwendungskenntnisse | 100 Unterrichtsstunden | ||
4.1 | Anwendung von Arbeitstechniken unter Wasser | |||
4.2 | Druckkammertechnik/Behandlung (50 m Tiefe, O(tief)2 Verträglichkeit) | |||
4.3 | Austauchtabellenhandhabung | |||
4.4 | Notfallmaßnahmen | |||
4.5 | Simulation von Notfällen | |||
4.6 | Durchführung von Taucherarbeiten in größeren Tiefen (mindestens 35 m) | |||
4.7 | Atemgas und Atemgasgemische | |||
4.8 | Fachrechnen/Fachzeichnen |
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