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Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel

Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel

§ 4 Verpackung

Tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden, die das Lebensmittel vor Austrocknung sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen nachteiligen Beeinflussungen von außen schützen.