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Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
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Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
§ 3 Bezeichnungsschutz
Lebensmittel dürfen mit den Angaben "tiefgefroren", "tiefgekühlt", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet" nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
und des
§ 2
entsprechen.
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
Eingangsformel
§ 1
Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich
§ 2
Anforderungen an das Herstellen und Behandeln
§ 2a
Lufttemperaturmessung
§ 2b
Amtliche Lebensmittelüberwachung
§ 3
Bezeichnungsschutz
§ 4
Verpackung
§ 5
Kennzeichnung von Erzeugnissen für Verbraucher
§ 6
Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nicht für Verbraucher bestimmt sind
§ 7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Schlußformel