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Gesetz über das Technische Hilfswerk

Gesetz über das Technische Hilfswerk

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Organisation, Aufgaben und Befugnisse

(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. ²Es besteht aus ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(2) Das Technische Hilfswerk leistet technische Hilfe:

1.
nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz,
2.
im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
3.
bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
4.
bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch Vereinbarung übernommen hat.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helferinnen und Helfern aufgestellt. ²Die in Ortsverbänden organisierten Helferinnen und Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden Vorschriften bestimmt.

(4) Bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes unterliegen die Einheiten des Technischen Hilfswerks den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen. ²Die Befugnisse der Helferinnen und Helfer richten sich in diesen Fällen nach den Weisungen und den rechtlichen Zuständigkeiten der Einsatzleitung.

§ 2 Helferinnen und Helfer

(1) Helferinnen und Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.

(2) Die Helferinnen und Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. ²Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. ³Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden.

(3) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen Daten der Helferinnen und Helfer dürfen erhoben und verarbeitet werden.

(4) Helferinnen und Helfer können entlassen werden, wenn Sie schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen oder für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr geeignet sind. ²Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im Einzelnen zu regeln.

§ 3 Soziale Sicherung

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. ²Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. ³Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter entsprechend.

(2) Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. ²Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. ³Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten entsprechend.

(3) Den Helferinnen und Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. ²Beruflich selbständige Helferinnen und Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall eine Entschädigung. ³Das Bundesministerium des Innern kann Höchstgrenzen und pauschale Abgeltungen für die Erstattungen nach den Sätzen 1 und 2 festlegen.

(4) Helferinnen und Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen Hilfswerk erhalten hätten.

(5) Sachschäden, die den Helferinnen und Helfern durch Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstehen, sind ihnen auf Antrag angemessen zu erstatten. ²Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der geschädigten Person bei der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. ³Ersatzansprüche der geschädigten Person gegen Dritte gehen in Höhe des vom Bund geleisteten Ersatzes auf diesen über.

(6) Wenn bei einem Einsatz im Ausland (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) ein Unfall oder eine Krankheit der Helferin oder des Helfers auf Verhältnisse zurückzuführen ist, die dem Einsatzland eigentümlich sind und für die Helferin oder den Helfer eine besondere Gefahr auch außerhalb der Helfertätigkeit darstellen, finden die §§ 10 und 16 des Entwicklungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.

(7) Bei einem Einsatz im Ausland (§ 1 Absatz 2 Nummer 2) gelten die Vorschriften des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43a Abs. 1 bis 4 und 6, § 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Angehörige sowie Helferinnen und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die technische Hilfe im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 leisten, Regelungen über eine Gewährung von Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der §§ 31a und 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen. ²Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(9) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. ²Eine Erkundung gilt als Einsatz im Sinne dieses Gesetzes.

§ 4 Mitwirkung

Die Helferinnen und Helfer wirken auf allen Ebenen des Technischen Hilfswerks mit; ihre Interessen gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher wahrgenommen. ²Orts- und Landesausschüsse sowie der Bundesausschuss beraten die jeweiligen Gliederungen des Technischen Hilfswerks. ³Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

§ 5 Beirat

Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THW-Bundesvereinigung gebildet, der das Bundesministerium des Innern in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. ²Das Bundesministerium des Innern erläßt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.

§ 6 Kosten

(1) Das Technische Hilfswerk kann für Maßnahmen der Amtshilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 Auslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes gegenüber der ersuchenden Behörde erheben. ²Soweit der ersuchenden Behörde kein Kostenersatzanspruch gegenüber einem Begünstigten zusteht, kann das Technische Hilfswerk auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichten.

(2) Bei technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 genannten Fällen außerhalb der Amtshilfe kann das Technische Hilfswerk seine Kosten gegenüber demjenigen geltend machen, der eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat oder soweit die Gefahr von einer Sache ausgeht gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt, dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Bemessung, der Abrechnung und Durchführung von Hilfeleistungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk näher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. ²In der Rechtsverordnung kann der Verzicht auf Kostenerstattung aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise zugelassen werden.

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