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Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

  • Zwölfter Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 38 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den §§ 35 bis 37 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.