Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
- Zwölfter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 35 Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes
Bis zur Bekanntmachung des nach § 12a Absatz 3 und § 18 Absatz 3 von der Bundeszahnärztekammer festgestellten allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik im Bereich der Zahnheilkunde durch die zuständige Bundesoberbehörde, längstens aber bis zum 1. Juni 2022, ist § 28 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
- Erster Abschnitt: Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
- Dritter Abschnitt: Anwendung von Blutprodukten
- Vierter Abschnitt: Rückverfolgung
- Fünfter Abschnitt: Meldewesen
- Sechster Abschnitt: Sachverständige
- Siebter Abschnitt: Pflichten der Behörden
- Achter Abschnitt: Sondervorschriften
- Neunter Abschnitt: Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
- Zehnter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften
- Zwölfter Abschnitt: Schlussvorschriften