Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
- Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften
§ 33
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tätigkeit der Anwendung von Blutprodukten ausübt und die Voraussetzungen der in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erfüllt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben.