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Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

  • Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 33

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tätigkeit der Anwendung von Blutprodukten ausübt und die Voraussetzungen der in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erfüllt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben.