Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
- Zehnter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.
- Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
- Erster Abschnitt: Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
- Dritter Abschnitt: Anwendung von Blutprodukten
- Vierter Abschnitt: Rückverfolgung
- Fünfter Abschnitt: Meldewesen
- Sechster Abschnitt: Sachverständige
- Siebter Abschnitt: Pflichten der Behörden
- Achter Abschnitt: Sondervorschriften
- Neunter Abschnitt: Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
- Zehnter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften
- Zwölfter Abschnitt: Schlussvorschriften