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Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

  • Neunter Abschnitt: Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen

§ 29 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

Die Vorschriften des Arzneimittelrechts, des Medizinprodukterechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. ²Das Transplantationsrecht findet keine Anwendung.