Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
- Neunter Abschnitt: Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
§ 28 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Entnahme einer geringfügigen Menge Blut zu diagnostischen Zwecken, auf homöopathische Eigenblutprodukte, autologes Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten und auf die Entnahme einer geringfügigen Menge Eigenblut zur Herstellung von Produkten für die zahnärztliche Behandlung, sofern diese Produkte in der Zahnarztpraxis auf der Grundlage des nach § 12a Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 und nach § 18 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 festgestellten allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der zahnmedizinischen Wissenschaft und Technik hergestellt und angewendet werden.
- Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
- Erster Abschnitt: Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
- Dritter Abschnitt: Anwendung von Blutprodukten
- Vierter Abschnitt: Rückverfolgung
- Fünfter Abschnitt: Meldewesen
- Sechster Abschnitt: Sachverständige
- Siebter Abschnitt: Pflichten der Behörden
- Achter Abschnitt: Sondervorschriften
- Neunter Abschnitt: Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
- Zehnter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften
- Zwölfter Abschnitt: Schlussvorschriften